Die Entscheidung der Stadt Lahr, Alfons Gern, den früheren Leiter des Rechts- und Ordnungsamts unter Entzug dieser Leitungsfunktion auf die Stabsstelle eines "herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters" umzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
LAHR. Rechtswidrig war, ihn auf seiner neuen Stelle nicht angemessen zu beschäftigen. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Der Senat hatte nach der mündlichen Verhandlung am Donnerstag vergangener Woche ...