Missverständnis

In Inzlingen steht ein Blitzer im Halteverbot – aus Versehen

Erst seit Kurzem gilt in der Inzlinger Riehenstraße Tempo 30. Um dies zu kontrollieren, stellte das Ordnungsamt einen Blitzer auf – im Halteverbot, wie ein Autofahrer monierte. Tatsächlich war es ein Versehen.  

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Blitzer dürfen im Halteverbot stehen, ...straße war dies jedoch nicht der Fall.  | Foto: Privat
Blitzer dürfen im Halteverbot stehen, wenn dies zuvor beantragt wurde. Bei diesem Gerät in der Inzlinger Riehenstraße war dies jedoch nicht der Fall. Foto: Privat

In der Riehenstraße gilt seit Kurzem Tempo 30. Worüber sich die Anwohner freuen, ärgern sich manche Autofahrer. Einen zusätzlichen Grund, sich zu ärgern hatten Letztere kürzlich, als in der Riehenstraße ein mobiler Blitzer aufgestellt wurde – und zwar im Bereich des eingeschränkten Halteverbots. Ein Leser, der das ignorant fand, wandte sich an die BZ und fragte, ob die Straßenverkehrsordnung eigentlich nicht gelte. Er wollte sogar wissen, ob es möglich sei, den Blitzer abschleppen zu lassen.

Einen guten Grund dafür gebe es, zum Beispiel die Verkehrssicherheit. Deshalb habe man an dieser Stelle ja ein Halteverbot angeordnet. Indessen dient auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Stundenkilometer nicht der Reduzierung des Lärms, sondern auch der Erhöhung der Sicherheit, insbesondere von Radfahrern und Fußgängern. Unlängst hatte sich ein Anwohner im Gemeinderat darüber beschwert, dass sich viele Autofahrer nicht an Tempo 30 halten würden, und hatte Kontrollen gefordert. Interessant ist die Frage, ob Bußgeldbescheide überhaupt gültig sind, wenn die Verstöße von einer falsch abgestellten Anlage erfasst wurden.

Die erfassten Verstöße werden nicht verfolgt

Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft ist für die Verkehrsüberwachung in Inzlingen das Ordnungsamt der Stadt Lörrach zuständig. Pressesprecher Alexander Fessler teilt auf Anfrage der BZ mit: "Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung, sowohl semistationäre als auch mobile, können durchaus im eingeschränkten Halteverbot aufgestellt werden. Für die Aufstellung der Anlage bedarf es jedoch einer Sondergenehmigung, welche durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt werden kann. Es wird vor der Erteilung geprüft, ob es bei der Aufstellung der Anlage zu Verkehrsbehinderungen kommt. Ist eine Genehmigung erteilt, ist die Vollstreckung der erfassten Verstöße rechtlich gültig."

Im vorliegenden Fall sei die Anlage jedoch aufgrund eines Missverständnisses im eingeschränkten Halteverbot aufgestellt worden. Der Bereich des eingeschränkten Halteverbots sei an dieser Stelle einige Wochen zuvor verkürzt worden. Aus diesem Grund habe man entschieden, die Anlage am nächsten Tag wieder abzubauen und alle aufgenommenen Fälle nicht zu vollstrecken, teilt Fessler mit. In der Nacht sei der Blitzer jedoch durch Unbekannte beschädigt worden, wie er berichtet.

Schlagworte: Alexander Fessler

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