Fragen und Antworten
Rente und Nebenjob: Was dabei zu beachten ist
Mit Mini-, Midi- oder Vollzeitjob die Rente aufbessern? Welche Regeln, Zuschläge und Stolperfallen Sie dabei kennen sollten.
Sabine Meuter & dpa
Fr, 24. Okt 2025, 16:06 Uhr
Geld & Finanzen
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Ob aus finanzieller Notwendigkeit oder aus dem Wunsch nach Sinn, Tagesstruktur und sozialem Anschluss heraus: Viele Frauen und Männer, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, denken über eine Weiterarbeit im Ruhestand nach. Fragen und Antworten.
Welche Möglichkeiten der Weiterarbeit im Ruhestand gibt es?
Alle, die eine Altersrente beziehen, können – wenn sie wollen – weiter arbeiten. "Neben der regulären Rente können Frauen und Männer unbegrenzt hinzuverdienen", sagt Michael Popp, Rentenexperte beim Sozialverband VdK Deutschland mit Sitz in Berlin. Mit einem Hinzuverdienst zur Rente erhöht sich das monatliche Einkommen. Denkbar sind neben einem Voll- oder Teilzeitjob auf Angestelltenbasis ein Mini- oder ein Midijob oder ein Ehrenamt. Zudem können Rentnerinnen und Rentner freiberuflich tätig sein oder sich selbstständig machen.
Man kann auch später als regulär in Rente gehen. Für jeden Monat des späteren Rentenbeginns gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf ihre Rente, pro Jahr sind das 6 Prozent mehr Rente. "Das ist sehr attraktiv", sagt Popp und nennt ein Beispiel: Wer eine Rente von 1.770 Euro erwartet, für ein Jahr verzichtet und weiterarbeitet, für den oder die erhöht sich die Rente bei einem Gehalt von etwa 4.500 Euro brutto auf dann 1.920 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen regulärem und vorgezogenem Rentenbeginn - welche Regeln gelten dann in Sachen Nebenverdienste?
"Der reguläre Rentenbeginn bezeichnet das Alter, ab dem die Regelaltersgrenze erreicht ist", sagt Una Großmann von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Diese Grenze wird bis 2031 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Für den Geburtsjahrgang 1959 liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 2 Monaten. Für jeden weiteren Geburtsjahrgang erhöht sich das maßgebliche Alter um 2 Monate. Für den Geburtsjahrgang 1964 und alle weiteren ergibt sich somit als reguläres Rentenalter 67 Jahre. Beginnt eine Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter, wird diese als vorgezogene Rente bezeichnet.
Was ändert sich durch die Flexirente? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet sie?
Wer eine Altersvollrente bezieht, ist ab dem regulären Rentenalter versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. "Das bedeutet, dass alle, die neben der Rente weiterarbeiten, von ihrem Gehalt keine Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müssen", sagt Großmann. Liegt das Gehalt oberhalb der Minijobgrenze, müssen sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf das Gehalt zahlen.
Seit Einführung des Flexirentengesetzes haben beschäftigte Rentner die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. Diesen Verzicht erklären sie gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser zieht dann vom Gehalt weiterhin den Beitrag zur Rentenversicherung ab und überweist ihn, wie für reguläre Beschäftigte auch, an die Deutsche Rentenversicherung.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten für arbeitende Rentnerinnen und Rentner?
Haben Beschäftigte das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht, sind sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. "Das bedeutet, dass von ihrem Gehalt weiterhin die Sozialbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind", sagt Großmann. Die Rentenversicherungsbeträge werden der Altersrente zum regulären Rentenalter hinzugerechnet. Rentnerinnen und Rentner erhalten dann automatisch eine Neuberechnung ihrer Altersrente.
Beschäftigte Rentner, die eine volle Altersrente beziehen, haben nach dem Ende der Lohnfortzahlung keinen Anspruch auf Krankengeld. Wird die Altersrente als Teilrente in Höhe von 10 bis 99,99 Prozent bezogen, kann der Anspruch auf Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben.
Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten?
Rentnerinnen und Rentner müssen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Steuererklärung erstellen, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt 2025 für Alleinstehende bei 12.096 Euro und für Verheiratete bei 24.192 Euro.
"Weil mit dem Renteneinkommen der steuerliche Grundfreibetrag oft bereits ausgeschöpft ist, unterliegt der Hinzuverdienst meist vollständig der Einkommensteuer", sagt Popp. Wichtig zu wissen: Wenn man neben der Rente arbeitet, führt der Arbeitgeber automatisch die Lohnsteuer ab. Bei der Rente hingegen werden zwar zumeist Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente einbehalten, aber nicht die Steuern. Da durch die zusätzlichen Einnahmen zur Rente das Gesamteinkommen steigt, fallen häufig auch höhere Steuern an. "Als Faustregel sollte man sich für die Nachzahlung 20 Prozent des Arbeitseinkommens zurücklegen", so Popp.
Übrigens: Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 für jeden neuen Rentnerjahrgang stufenweise, bis er 2058 dann 100 Prozent erreicht. "Wenn man im Laufe des Jahres 2025 in Rente geht, ergibt sich ein fester steuerlicher Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent der Jahresbruttorente 2026", so Popp. Der steuerpflichtige Teil der Rente bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt also 83,5 Prozent der Jahresbruttorente 2026.
Der Grund für die Rentensteuer: Die Renten werden sukzessive auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt. Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmende die Rentenbeiträge komplett vom zu versteuernden Einkommen absetzen können. Im Gegenzug ist die spätere Rente voll zu versteuern.