Rote Zöpfe reichen nicht
Die Penny-Kette wurde verklagt, weil sie ein Kostüm im Pippi-Langstrumpf-Look verkaufte.
Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
AkzeptierenMehr Informationen
KARLSRUHE (dpa). Reichen rote Zöpfe und Ringelstrümpfe, um Pippi Langstrumpf zu sein? Eine Supermarktkette wirbt mit einem so verkleideten Mädchen für Karnevalskostüme. Astrid Lindgrens Erben klagen dagegen. Doch der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass mehr dazugehört, um die Romanfigur nachzuahmen.
Die Erben der Schriftstellerin haben dabei gar nichts gegen die Verkleidung als Pippi Langstrumpf einzuwenden. Penny aber ging ihnen zu weit, indem das Unternehmen im Jahr 2010 millionenfach in Prospekten und auf Plakaten sowie im Internet für Faschingsverkleidungen warb. Zu sehen waren ein Mädchen und eine junge Frau im "Püppi" genannten Kostüm mit roten abstehenden Zöpfen, kurzem T-Shirt-Kleid und langen Ringelstrümpfen.
Bereits 2013 hatte der BGH die Lizenzforderung der Erben in Höhe von 50 000 Euro zurückgewiesen, denn es seien keine Urheberrechte verletzt worden. Jetzt ging es um die Frage, ob die Abbildungen im Werbeprospekt lediglich eine Assoziation an die Romanfigur weckten oder damit eine schutzwürdige Leistung durch Nachahmung ausgenutzt wurde.
Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher brachte zunächst alle Beteiligten auf den Stand, wie Lindgren ihre Pippi im Buch beschrieben hatte: rote Haare mit zwei geflochtenen, abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, Kartoffelnase, breiter Mund, kurzes gelbes Kleid, blaue Hose mit weißen Punkten, unterschiedliche Strümpfe – einer schwarz, der andere geringelt – und schwarze Schuhe doppelt so groß wie ihre Füße. "Man kann sagen, es ist sehr wenig übernommen worden", stellte Büscher in der Urteilsbegründung fest. "Das reicht für eine Nachahmung der Romanfigur einfach nicht aus." Der Anwalt der Klägerseite hatte vergeblich argumentiert: "Die Kostüme lassen sich nur gut verkaufen, weil jeder sagt ‚das ist Pippi Langstrumpf’."
Der Anwalt der beklagten Supermarktkette sah das anders. "Die Abbildung entspricht nicht der Beschreibung der Romanfigur." Seiner Überzeugung nach würden schon rote abstehende Zöpfe alleine ausreichen, um die Pippi-Assoziation zu wecken. Charaktereigenschaften wie die Rebellion und der kindliche Widerstand gegen die Erwachsenenwelt, die zur Romanfigur gehören, seien mit der Abbildung nicht transportiert worden.
Kommentare
Liebe Leserinnen und Leser,
leider können Artikel, die älter als sechs Monate sind, nicht mehr kommentiert werden.
Die Kommentarfunktion dieses Artikels ist geschlossen.
Viele Grüße von Ihrer BZ