Unterbelegung als Kündigungsgrund

GASTBEITRAG: Verstirbt ein Genossenschaftsmieter, dürfen die Angehörigen nicht in jedem Fall in der Wohnung bleiben.  

Zu den Kommentaren
Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
In Frieden soll der Verstorbene ruhen....nrecht in der Genossenschaftswohnung.   | Foto: Carlotta Huber
In Frieden soll der Verstorbene ruhen. Für die Hinterbliebenen gilt es aber, viele Dinge zu organisieren – etwa das Wohnrecht in der Genossenschaftswohnung. Foto: Carlotta Huber
Stirbt der Nutzer einer Genossenschaftswohnung und lebte der Mieter nicht allein, sondern zusammen mit dem Ehegatten, Lebenspartner, Kindern oder sonstigen Personen treten diese unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen in den Nutzungsvertrag ein. Dieser Vertrag ist rechtlich ein Mietvertrag (BGH, Urteil 19.3.2009 – IX ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Freizeit-App BZ-Lieblingsplätze
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt abonnieren

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel