Sommer-Spezial 2022
Verträge nicht einfach nur abnicken
Verlagsthema Wissen Sie, was genau in Ihrem Arbeitsvertrag steht? Und haben Sie alles zu einhundert Prozent verstanden? Es kann vorkommen, dass sich im Vertrag Klauseln finden, die für Arbeitnehmer zur Falle werden können.
Bernadette Winter (dpa)
Do, 1. Sep 2022, 12:31 Uhr
Verlagsthema
Thema: Die perfekte Bewerbung
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Kündigung vor Dienstantritt
Normalerweise kann ein Arbeitsvertrag auch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn zu den normalen Fristen gekündigt werden, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer ein besseres Jobangebot findet.
Allerdings ist es Arbeitgebern erlaubt, das per Klausel auszuschließen. Damit diese wirksam werde, müsse die Kündigung vor Dienstantritt für beide Seiten ausgeschlossen werden, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. "Eine typische Falle, die oft zu Überraschungen führt." Häufig seien diese Klauseln mit Vertragsstrafen in Höhe eines Monatsgehalts für den Fall des Nichtantritts der Stelle verbunden.
Probezeit und Probearbeitsverhältnis
Meist wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, üblicherweise von sechs Monaten. Aber Achtung: "Probezeit heißt nicht, dass man Kündigungsschutz hat", sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Im ersten halben Jahr darf grundsätzlich ohne Grund gekündigt werden, ob mit oder ohne vereinbarte Probezeit. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst danach. Ziel sollte es Markowski zufolge sein, eine kurze Probezeit zu vereinbaren.
Die Probezeit darf nicht verwechselt werden mit dem Probearbeitsverhältnis. Findet sich im Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis zur Erprobung auf sechs Monate befristet ist, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hellhörig werden. "Das ist ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Hintertür, bei so einer Regelung würde ich als Arbeitnehmer auf jeden Fall nachfragen", rät Kaarina Hauer. Dann endet das Arbeitsverhältnis nämlich nach sechs Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Arbeitsort und Arbeitszeit
Klauseln, die ohne weitere Absprachen eine dauerhafte Versetzung vorsehen, seien in aller Regel unwirksam, erklärt Markowski. Allerdings gilt: Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, kann der Arbeitgeber diesen bestimmen. Wurde im Bewerbungsgespräch über Homeoffice-Regelungen gesprochen, sollten diese ebenfalls vertraglich festgehalten werden.
Kündigungsfristen
Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Vorsicht ist Markowski zufolge geboten bei Klauseln, die die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer an die Betriebszugehörigkeit knüpfen. Dann verlängern sich nämlich nicht nur für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen, je länger das Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch für die Arbeitnehmer.
Laut Kaarina Hauer kann es aber heikel sein, dass Thema gleich beim Vorstellungsgespräch zu besprechen. "Als Arbeitgeber würde ich fragen, warum Sie bei mir anfangen wollen, wenn Sie schon über Kündigungsfristen diskutieren." In der Praxis komme man in der Regel mit einer Aufhebungsvereinbarung gut aus einem Vertrag und Angestelltenverhältnis.
Widerrufs- oder Freiwilligkeitsklauseln
In manchen Arbeitsverträgen finden sich auch Widerrufs- oder Freiwilligkeitsklauseln, die sich zum Beispiel auf die Zahlung von Zulagen oder Boni beziehen. Hier kann es sich lohnen, rechtlichen Rat einzuholen. "In jedem Fall sollten Regelungen vermieden werden, wonach der Arbeitgeber etwas freiwillig oder widerruflich gewährt", sagt Markowski. "Arbeitsverträge sollten verbindliche Leistungen vorsehen."