Der Bundesgerichtshof hat Stellung bezogen: Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen auf der Basis des Patientenwillens ist künftig nicht mehr strafbar.
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Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen ...