Corona-Pauschale für Pflegeheimbewohner
Die Betroffenen wurden nicht informiert
Hermann Schmidt & Freiburg
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Sind die Hintergründe bei der Corona-Pauschale wirklich so kompliziert?
Was für eine Überraschung. Ich bin immer davon ausgegangen, dass Gerichte "Recht" sprechen. Und nicht, wie im Artikel vom 21. August 2025 formuliert, abstrafen. Auch der von Freiburg angewandte Auszahlungsmodus ändert für diese Person (im BSG-Urteil "Kläger" genannt) nicht den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von 150 Euro. Laut Bundessozialgericht entsteht der Anspruch dadurch, dass der Kläger in diesem Zeitraum Taschengeld und Bekleidungspauschale auf sein Taschengeldkonto überwiesen bekam. Somit zu seiner freien Verfügung. "Pflegeheimbewohner, deren Rente für Heimkosten verwendet wurde, aber die Sozialhilfeleistungen für Taschengeld und Kleidung erhielten, haben Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von 150 Euro für das erste Halbjahr 2021 – sofern sie im Mai 2021 leistungsberechtigt waren." Dies trifft laut BSG-Urteil offensichtlich auf den in einem Freiburger Pflegeheim lebenden Kläger, schwerbehindert und Pflegegrad 4 zu, der mit Hilfe seines Betreuers über drei Instanzen (vier Jahre) sein Recht erkämpfen musste.
Laut Recherche sind auch andere Sozialämter wie das Freiburger Sozialamt vorgegangen, und haben die Zahlung verweigert. Die eventuell Betroffenen wurden nicht informiert, um über einen Antrag zu ihrem Recht zu gelangen. Dies betrifft/betraf in Freiburg laut Sozialamt 512 Personen. Nur sieben (!) haben einen Antrag gestellt und laut Daniela Beier die Pauschale erhalten. Frage: Wie können 505 Betroffene keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wenn sieben Betroffene von den 512 Personen die Sonderzahlung nach Antrag – und nach dem BSG-Urteil vom 21. November 2024 – erhalten haben? Laut Daniela Beier sei die Frist zum Beantragen längst abgelaufen (Diese beträgt meines Wissens drei Jahre). Sie hat Recht. Nach dem letztinstanzlichen Urteil sind mehr als drei Jahre vergangen. "Ein Schelm, der Böses dabei denkt". Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen / Paragrafen können sie gerne im BSG-Urteil selbst nachlesen.