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UMZUG: Auf eigenen Füßen

  • tmn

  • Di, 18. September 2018
    Kollektive

Berufsausbildungshilfe kann helfen.

Wenn Azubis während ihrer Berufsausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen können, haben sie unter Umständen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn die Ausbildungsvergütung nicht reicht, um Miete, Lebenskosten und Heimfahrten zu decken. Wie die Bundesagentur erläutert, kann der Zuschuss gewährt werden, um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Beruf zu ermöglichen.

Dagegen wird BAB nicht gewährt, wenn es um eine schulische Ausbildung geht – wenn also jemand zum Beispiel Physiotherapeut wird – oder wenn jemand bereits eine erste Berufsausbildung absolviert hat , die eine vorgeschriebene Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren hatte.

Auszubildende sollten den Antrag früh stellen, am besten vor Beginn der Ausbildung – persönlich, telefonisch oder online. Der Zuschuss wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wie hoch er ausfällt, ist abhängig von der Art der Unterbringung. Das Einkommen des Azubis wird dabei voll angerechnet. Das Einkommen der Eltern sowie eines Ehe- oder Lebenspartners spielt nur eine Rolle, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt.

Info: Ob jemand Anspruch auf den Zuschuss hat und wie hoch dieser voraussichtlich ausfällt, können Interessierte mit Hilfe des BAB-Rechners unter http://www.babrechner.arbeitsagentur.de ermitteln.

Ressort: Kollektive

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Di, 18. September 2018: PDF-Version herunterladen

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