Das Kürzen und Streichen von Hartz-IV-Bezügen ist in Teilen verfassungswidrig. Dennoch darf der Staat Empfänger dazu zwingen, eine Arbeit anzunehmen oder an Schulungen teilzunehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Wer als Arbeitsloser wiederholt ein Jobangebot oder einen Förderkurs ablehnt, muss künftig nur noch mit einer 30-prozentigen Kürzung der Hartz-IV-Leistungen rechnen. Die bisher vorgesehene Kürzung um 60 Prozent ist derzeit genauso verfassungswidrig wie die Totalstreichung sämtlicher Leistung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil ...