Urteil

Werbung für Traubenzucker-Produkte eingeschränkt

Dextro Energy darf für seinen Traubenzucker nicht mit der laut Hersteller positiven Wirkung auf den Stoffwechsel und die Muskelfunktion werben. Das entschied der Europäische Gerichtshof.  

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Ein Mädchen führt ein Stück Traubenzucker von Dextro Energy zum Mund   | Foto: dpa
Ein Mädchen führt ein Stück Traubenzucker von Dextro Energy zum Mund Foto: dpa
Positive Aussagen über Zucker könnten die Verbraucher verwirren.Das Urteil stützt sich auf die so genannte Health-Claims-Verordnung der EU, die seit 2006 die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen regelt. Verbraucher sollen so vor irreführender Werbung geschützt werden. Die nationalen Regeln wurden EU-weit vereinheitlicht. Konkrete Aussagen müssen nun von der EU-Kommission genehmigt werden.

Die Krefelder Firma Dextro Energy stellt vor allem Traubenzucker-Produkte her. Am bekanntesten ist der Dextro-Würfel mit acht Täfelchen. 2011 beantragte Dextro-Energy die Aufnahme von fünf Aussagen über Glucose (Traubenzucker) in die Liste der zulässigen Werbeaussagen, wie: "Glucose unterstützt die körperliche Betätigung" oder "Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei."

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in einem Gutachten zum Schluss, dass diese Aussagen wissenschaftlich korrekt seien. Es sei nachgewiesen, dass Glucose einen Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel leiste. Dennoch lehnte die EU-Kommission 2015 den Antrag von Dextro ab. Es sei ein "widersprüchliches und verwirrendes Signal" an die Bevölkerung, wenn einerseits zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, während die Behörden sonst eine Verringerung des Zuckerkonsums empfehlen.

Die Firma berief sich auf die Meinungsfreiheit – vergebens

Dagegen klagte der Traubenzucker-Hersteller. Allgemeine Ernährungsregeln seien hier irrelevant, denn Dextro Energy werde nur von Sportlern anlassbezogen zur Leistungssteigerung konsumiert. Die Kommission verhindere, dass Dextro das Publikum sachlich und korrekt über die Wirkung von Traubenzucker informiere. Die Firma berief sich auch auf die Europäische Grundrechte-Charta. Werbung sei von der Meinungsfreiheit und vom Recht auf unternehmerische Freiheit geschützt.

Der EuGH lehnte nun die Klage von Dextro in vollem Umfang ab und bestätigte damit ein Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom März 2016. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

Die wissenschaftliche Absicherung allein genüge nicht, um eine gesundheitsbezogene Werbeaussage zuzulassen, erklärte jetzt der EuGH, wenn sie gleichzeitig allgemeinen Ernährungs- und Gesundheitsregeln widerspreche. Die Werbung für Dextro Energy erreiche nicht nur gut trainierte Sportler, sondern die ganze Bevölkerung und könne hier durchaus zu Verwirrung führen. Aussagen, die widersprüchlich, irreführend und unvollständig sind, könnten auch nicht von der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit geschützt sein.

Bei der komplexen Prüfung habe die EU-Kommission weiten Ermessensspielraum. Das Urteil stärkt deshalb die Position der EU-Kommission bei der Prüfung von Werbeaussagen. (Az.: C-296/16)

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