Keine Sonderregel für Bauern beim Mindestlohn

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Eine Ausnahme beim Mindestlohn für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind nach einer Prüfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht möglich. Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, teilte das Ressort mit. Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert und gelte für alle. Der Mindestlohn steigt in zwei Schritten bis 2027 von 12,82 Euro auf 14,60 Euro. Bauernvertreter hatten gefordert, Saisonarbeiter davon auszunehmen. Ansonsten müssten viele Betriebe aufgeben.
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