Gehwegreinigung
Das müssen Anwohner in Weil am Rhein über die Entfernung von Herbstlaub wissen
Es ist ähnlich wie beim Räumen von Schnee und Eis: Anwohner oder Eigentümer sind für die Laubentfernung vor ihrer Tür verantwortlich. Gehwege müssen auf einer Breite von 1,50 Metern begehbar sein.
Di, 18. Nov 2025, 15:23 Uhr
Weil am Rhein
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In diesen Tagen fallen Blätter in großen Mengen auf Straßen und Wege, wo sie zur rutschigen Gefahr werden können. Wer muss nun wie und in welchem Umfang handeln? Auf dieser Frage gibt die Stadt Weil am Rhein in einer Pressemitteilung Antwort. Im Grunde gelte dasselbe wie beim Winterdienst, wie man in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nachlesen könne. Nach dieser Satzung sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege zu reinigen.
Wichtig: Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf weder den Nachbarn zugeführt noch in Straßenrinne, Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Sprich: Das Laub mit Laubbläsern auf die Straße zu pusten, damit es dann von der Straßenreinigung mitgenommen wird, ist nicht erlaubt, da die Entsorgung dann zu Lasten der Allgemeinheit gehen würde und das Laub die Gullys verstopfen könnte.
Von wem die Blätter stammen, ist gleichgültig
Die städtische Streupflichtsatzung regelt die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege. Flächen müssen demnach so gereinigt werden, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel sollte deshalb auf einer Breite von 1,50 Metern geräumt werden. Wie oft gefegt werden muss, hängt von der Laubmenge ab.
Immer wieder beschweren sich Bürgerinnen und Bürger bei der Stadtverwaltung, dass das Laub auf "ihrem" Gehweg nicht von ihnen, sondern vom Baum der Nachbarn stamme. Hier gilt: Das Laub entfernen muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Blätter liegen. Die Streupflichtsatzung gibt es auch auf Internetseite der Stadt Weil am Rhein.