Das Verwaltungsgericht hält die Beeinträchtigung durch ein viertes Windrad nicht für zu hoch
Das Verwaltungsgericht reicht die Gründe nach, weshalb es die Klage gegen viertes Windrad auf dem Glaserkopf bei Gersbach abwies. Der Kläger kann aber noch Berufung einlegen.
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"Es ist keine unzumutbare Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers festzustellen": Darum dreht sich im Kern die Begründung des Verwaltungsgerichts Freiburg, warum es die Klage eines Gersbachers gegen den Bau eines vierten Windrads auf dem Hasler Glaserkopf ablehnt. Dass das Gericht so entschieden hat, darüber hatte die BZ am 15. Oktober berichtet.Jetzt hat das Gericht auch seine Gründe nachgereicht. Offen ist, ob der Kläger Berufung einlegt. Er lebt nur 400 Meter vom ...