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Fiskus unterstützt Haushalte

  • Clemens Schubnell

  • Mo, 15. Juli 2013
    Kreis Lörrach

     

EXPERTEN ZUM THEMA: Steuervergünstigungen bei Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Handwerkerleistungen sind nur mit einer ordentlichen Rechnung absetzbar.   | Foto: Dan Race/fotolia.com
Handwerkerleistungen sind nur mit einer ordentlichen Rechnung absetzbar. Foto: Dan Race/fotolia.com

LÖRRACH. Das Einkommensteuergesetz bietet Steuerzahlern die Möglichkeit, Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen, wenn sich diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften steuermindernd ausgewirkt haben. Die Vergünstigung besteht in einer Steuerermäßigung, die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die jährliche Einkommensteuerlast und damit auch den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer mindert.

Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job; 400/450 Euro) im Sinne von Paragraf 8a des Sozialgesetzbuchs IV tätig ist, können mit 20 Prozent – maximal 510 Euro (Höchstbetrag 2550 Euro) – direkt von der ...

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