Kommunalpolitik

Gemeinde Hohberg erhöht die Vergnügungsteuer

Die Aufsteller von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit müssen vom ersten Oktober an fünf Prozent mehr Vergnügungssteuer an die Gemeindekasse Hohberg entrichten. Das hat der Gemeinderat beschlossen.  

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Aufsteller von Spielautomaten müssen in Hohberg mehr Vergnügungssteuer bezahlen.  | Foto: Klaus-Dietmar Gabbert (dpa)
Aufsteller von Spielautomaten müssen in Hohberg mehr Vergnügungssteuer bezahlen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert (dpa) 

Die Vergnügungssteuer ist im Gemeinderat bereits bei den Vorberatungen des Haushalts 2025 thematisiert und eine Erhöhung ins Auge gefasst worden. Weil nach gesetzlicher Vorgabe eine Spielgerätesteuer für Abgabepflichtige keine erdrosselnde Wirkung haben darf, blieb die mögliche Höhe zunächst unklar. Aufklärung brachte eine Anfrage der Verwaltung beim Gemeindetag, der auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen hat. Demzufolge erzeugt die Spielgerätesteuer von 25 Prozent der Bruttokasse keine erdrosselnde Wirkung.

Dem Urteil und der Haushaltssituation folgend, hat die Verwaltung dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die an öffentlich zugänglichen Orten wie zum Beispiel Spielhallen, Gaststätten, Kantinen und Vereinsräume stehen, ab dem 1. Oktober von bisher 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse auf 25 Prozent anzuheben. Als Untergrenze wurden 125 Euro (bisher 100 Euro) pro Gerät und Kalendermonat vorgeschlagen.

Für in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen aufgestellte Geräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Vergnügungssteuersatz nach wie vor 80 Euro/Monat. Sind diese an einem anderen Ort aufgestellt, werden unverändert 50 Euro/Monat fällig.

Von der Vergnügungssteuer befreit sind Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die für die Nutzung durch Kleinkinder bestimmt sind, wie zum Beispiel mechanische Schaukeltiere, sowie Geräte, die auf Jahrmärkten und Volksfesten bereitgehalten werden, bei denen lediglich Waren zu gewinnen sind. Gleiches trifft auf Musikautomaten, Billardtische, Tischfußball- und Dartsspielgeräte, sowie auf Personalcomputer mit Zugang zum Internet zu.

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