Justiz

Gericht erklärt Zurückweisung Asylsuchender hinter der Grenze für rechtswidrig

Kurz nach seinem Amtsantritt ordnete Bundesinnenminister Dobrindt an, dass auch Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können. Die Regel ist umstritten. Nun entschied ein Gericht.  

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  | Foto: Patrick Pleul (dpa)
Foto: Patrick Pleul (dpa)
Die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet ist nach einer Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens dürfen diese Menschen nicht abgewiesen werden. Im konkreten Fall ging es um drei zurückgewiesene Somalier.

Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte kurz nach dem Regierungswechsel mit verschärften Kontrollen und Zurückweisungen von Asylbewerbern an den Grenzen erste Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Die betroffenen Somalier waren zwei Männer und eine Frau, die mit einem Zug aus Polen nach Deutschland reisten. Am 9. Mai wurden sie am Bahnhof in Frankfurt an der Oder von der Bundespolizei kontrolliert. Obwohl sie ein Asylgesuch geäußert hatten, wurden sie nach Polen zurückgeschickt. Die Bundespolizei begründete dies mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Dagegen wehrten sich die Betroffenen nun erfolgreich. Der Beschluss ist laut Gericht unanfechtbar.

Dobrindt will trotzdem an Zurückweisungen festhalten

Dobrindt sagte dazu, die Regierung werde an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Man werde das Urteil genau prüfen, sagte Innenpolitiker Alexander Throm (CDU). "Klar ist aber auch, dass es Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Wirkung sind", betonte er.

Nach den EU-Bestimmungen der Dublin-Verordnung darf die Bundespolizei Asylbewerber nicht einfach an der Grenze zurückweisen. Vielmehr müssen die deutschen Behörden ein kompliziertes und in der Praxis oft schlecht funktionierendes Verfahren in Gang setzen, um sie an den zuständigen EU-Staat zu überstellen – also dorthin, wo sie in die EU eingereist sind.

Aus Sicht des Gerichts kann sich die Bundesrepublik nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Insbesondere könne sich die Regierung nicht auf eine "nationale Notlage" berufen, hieß es. Hierfür fehle es "an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung".

Dass Asylsuchende nach einem Grenzübertritt automatisch länger in Deutschland bleiben können, bedeutet die Entscheidung aber nicht, wie das Gericht feststellte. Das Verfahren könne auch an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden, "ohne dass damit zwangsläufig eine Einreisegestattung verbunden sein müsse".
Schlagworte: Alexander Dobrindt, Alexander Throm
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