Verbraucher

Gerichtsurteil: Bei abgepackter Wurst muss die Menge drin sein, die draufsteht

Was zählt zur Füllmenge von fertig verpackter Wurst? Nur das Wurstbrät oder auch die Hülle und die Verschlussclips? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden.  

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Die Wursthülle dieser Leberwurst - zählt sie zur Füllmenge?  | Foto: Federico Gambarini (dpa)
Die Wursthülle dieser Leberwurst - zählt sie zur Füllmenge? Foto: Federico Gambarini (dpa)

Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. "Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht", betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab die zugleich rechtskräftige Entscheidung. Im konkreten Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst festgestellt worden war. Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben worden. Dabei waren aber die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mitberechnet worden. Vor dem Gericht ging es zwar um den Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmitteln haben. Es gibt viele ähnlich gelagerte Fälle, die bis zu der jetzigen Entscheidung ruhten.

Schlagworte: Ulla Held-Daab
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