Notfalls gibt es ein Dach überm Kopf

Bei drohender Obdachlosigkeit kümmert sich gegebenenfalls die Obdachlosenbehörde um eine Notunterkunft.  

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Nach der Zwangsräumung der Wohnung muss man nicht automatisch unter der Dreisambrücke schlafen. Foto: Thomas Kunz
Wenn der Mieter nach Erhalt der Wohnungskündigung auf Räumung verurteilt wird, droht die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher. In Ausnahmefällen hat der Mieter die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz für kurze Zeit zu stellen, was spätestens ...

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