Ein Beispiel dafür, dass sich die Interessen des Denkmalschutzes und des Bauherrn vereinbaren lassen, ist nach Ansicht der Stadtverwaltung die Villa aus der Kaiserzeit in der Stefanienstraße 2.
LAHR. Bei einem Baudenkmal ist in der Regel nicht nur die Fassade, sondern auch das gesamte Gebäude einschließlich Grundriss und Wänden geschützt. Das bedeutet aber nicht, dass Baudenkmale nicht an zeitgemäße Wohn- oder andere Nutzungsansprüche ...