Frist verlängert

Stickstoffdünger ist im Kreis Lörrach noch erlaubt bis Mitte November

Die Ausbringung von Stickstoffdünger ist in diesem Jahr länger erlaubt als sonst. Das Landratsamt Lörrach hat die Frist verlängert bis Mitte November.  

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Für das Düngen der Felder gelten in diesem Jahr andere Fristen.  | Foto: Philipp Schulze (dpa)
Für das Düngen der Felder gelten in diesem Jahr andere Fristen. Foto: Philipp Schulze (dpa)

"Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und Anbauverhältnisse" verschiebt das Landratsamt Lörrach die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für den Landkreis um 14 Tage auf den Zeitraum 15. November 2025 bis 14. Februar 2026. Dies geschehe auf Grundlage der Düngeverordnung für die Bereiche außerhalb der Nitratgebiete sowie der Problem- und Sanierungsgebiete der Wasserschutzgebiete, teilt die Behörde mit. Die Verschiebung betreffe auch flüssigen Wirtschaftsdünger. Sie gelte ausschließlich für Grünland- und Dauergrünlandflächen und werde auf eine gesamte Stickstofffracht von 60 Kilo pro Hektar begrenzt. Ziel der Düngeverordnung sei es, durch Festlegung von Verbotszeiträumen zu verhindern, dass wesentliche Mengen an Nitratstickstoff außerhalb der Vegetationszeit im Boden freiwerden und dadurch gegebenenfalls ins Grundwasser gelangen können.

Noch nimmt das Grünland Stickstoff auf

Für die Verschiebung des Verbotszeitraums spreche aus fachlicher Sicht die relativ lange Vegetationszeit des Grünlands, verbunden mit einer ausreichenden Stickstoffaufnahme und Nutzbarkeit der Flächen bis in den Herbst hinein. Im Frühjahr sei die Verschiebung des Verbotsendes vom 1. auf den 14. Februar in der Regel für die Betriebe unproblematisch, da die häufig an Hängen liegenden Grünlandflächen im Landkreis in der ersten Februarhälfte aufgrund von Schnee, Frost oder Nässe ohnehin nicht gefahrlos bewirtschaftet werden könnten. Zudem sei bei den bis Mitte Februar oftmals vorherrschenden tiefen Temperaturen nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten.

Die Verschiebung des Verbotszeitraums auf Grünlandflächen gelte nicht in den Wasserschutzgebieten Efringen-Kirchen/Fischingen und Schliengen sowie im Wasserschutzgebiet Rheinfelden mit Ausnahme der Zone III B. Des Weiteren gelte die Verschiebung auch nicht für Flächen, die nach dem Düngerecht als Nitratgebiete definiert sind. Dies betreffe Teilflächen der Gemarkungen Efringen-Kirchen und Grenzach-Wyhlen. Ebenfalls von dieser Regelung nicht betroffen sei die Ausbringung von Festmist oder Kompost. Bei diesen Düngemitteln sei der darin enthaltene Stickstoff überwiegend organisch gebunden und nicht unmittelbar auswaschbar.

Für Auskünfte stehen Jochen Winkler und Liv Jacuk vom Fachbereich "Landwirtschaft & Naturschutz" zur Verfügung unter 07621/4104442 und 4104440 sowie unter [email protected] und [email protected]. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.

Schlagworte: Liv Jacuk, Jochen Winkler

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