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Widerrufsrecht bei Onlinekäufen

Tiefstpreisgarantie: Händler muss Matratzen zurücknehmen

  • Anika von Greve-Dierfeld (dpa)

  • Do, 17. März 2016, 00:00 Uhr
    Wirtschaft

Ein im Internet zu einer "Tiefpreisgarantie" angebotenes Schnäppchen gab es anderswo billiger. Der Kunde widerrief den Vertrag, als der Händler die Differenz nicht erstatten wollte – und bekam Recht.

Tiefpreisgarantie ist Tiefpreisgarantie.  | Foto: dpa
Tiefpreisgarantie ist Tiefpreisgarantie. Foto: dpa

Eigentlich war an den Matratzen wohl nichts auszusetzen. Aber das im Internet zu einer "Tiefpreisgarantie" angebotene vermeintliche Schnäppchen gab es anderswo billiger. Der Kunde widerrief den Vertrag, als der Händler die Differenz nicht erstatten wollte. Den Widerruf akzeptierte die Firma nicht. Der Käufer wollte den Kaufpreis zurück und zog vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, wie weit das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen geht: sehr weit. (Az.: VIII ZR 146/15)

Worum ging es?
Gestritten wurde darüber, ob der Widerruf eines Matratzenkaufes unwirksam war, weil der Kunde ihn damit begründete, dass der Händler eine "Tiefpreisgarantie" nicht eingehalten hatte. Im ...

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