Bisher galt es als zulässig, dass Mieter die Kosten für das Ablesen von Wasser- und Heizungsstand zu tragen haben, wenn das vertraglich festgehalten ist. Ein Gericht hat die Handhabe für unwirksam erklärt.
Bei einem zwischenjährigen Ein- oder Auszug ist es so, dass die Kosten einer möglichen Zwischenablesung der Wasser- und ...