Kann der Arbeitgeber etwa bei Auftragsmangel oder behördlichen Betriebsschließungen nicht beschäftigen, muss er die ausgefallene Arbeitszeit trotzdem vergüten. Er trägt das Unternehmerrisiko, das er nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann.
Tatsächlich wird gegen diese Regel häufig verstoßen und der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, wenn ...