Einfuhrbestimmungen
Der Zoll informiert, was Reiserückkehrer kostenfrei mitbringen dürfen
Alkohol, Tabakwaren, Kaffee, aber auch andere Mitbringsel aus dem Urlaub unterliegen den Einfuhrbestimmungen des Zolls. Was Urlauber aus welchen Ländern mit nach Hause nehmen dürfen.
Fr, 1. Aug 2025, 11:30 Uhr
Kreis Lörrach
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In Baden-Württemberg starten die großen Ferien. Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten und bei der Rückkehr keine bösen Überraschungen erleben, informiert das Hauptzollamt Lörrach in einer Mitteilung über die wichtigsten Reisebestimmungen.
So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (wie etwa Großbritannien und Ägypten) und aus Sondergebieten (zum Beispiel die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb festgelegter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Menschen ab 17 Jahren dürfen 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren mitbringen. Für Substitute wie E-Zigaretten gelten Freigrenzen bezogen auf den Warenwert.
Bei alkoholischen Getränken kommt es auf die Volumenprozente an
Ebenfalls ab 17 Jahren ist die Einfuhr von Alkohol möglich. Kostenfrei ist ein Liter einer Spirituose mit mehr als 22 Volumenprozent Alkohol oder unvergällten Ethylalkohols von 80 oder mehr Volumenprozent oder zwei Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent. Das gilt auch für vier Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier. Eine anteilige Zusammenstellung ist möglich.
Arzneimittel dürfen in einer Menge mitgeführt werden, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht. Zusätzlich zum Kraftstoff im Tank dürfen Motorfahrzeuge bis zu zehn Liter in einem tragbaren Behälter mitführen.
Andere Waren sind bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro erlaubt, bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro. Bei Reisenden unter 15 Jahren darf der Warenwert 175 Euro nicht überschreiten. Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Grundsätzlich dürfen nur Waren für den eigenen Bedarf eingeführt werden
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für welche EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für solche Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen zu beachten. Es sind nur Mengen erlaubt, bei denen ein Eigenbedarf und kein gewerblicher Zweck angenommen werden kann.
Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden im selben Transportmittel, mit dem sie selbst unterwegs sind, mitgeführt und nach Deutschland gebracht werden. Werden die Waren voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt, die Waren werden eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen.