Jugend und Beruf
Kindergeld auch für Erwachsene
Verlagsthema Vielen Familien ist das Kindergeld im Alltag eine wichtige finanzielle Stütze. Aber mit Beginn der Volljährigkeit des Nachwuchses läuft es aus – doch in diesen sieben Fällen fließt es weiter.
Christoph Jänsch
Di, 19. Sep 2023, 9:54 Uhr
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Thema: Jugend und Beruf
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Beginnt ein volljähriges Kind nach Abschluss der Schulzeit eine Ausbildung oder nimmt ein Studium auf, gibt es bei der Fortzahlung des Kindergeldes keine Probleme. Bei der Erstausbildung bleiben die Leistungen erhalten. Als Erstausbildung gilt hierbei laut der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 2/2023) nicht nur der erste Ausbildungs- oder Studienabschluss, sondern auch weitere Ausbildungsabschnitte, die inhaltlich auf dem ersten aufbauen. Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung eine Zweitausbildung, gibt es auch weiter Kindergeld – aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn gleichzeitig keiner Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Bei der Erstausbildung dürfte der Nachwuchs laut Finanztest auch etwas mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Wichtig für die Bewilligung des Kindergeldes ist aber auch hier, dass die Berufstätigkeit nicht im Vordergrund steht.
2. Übergangszeit
Hat das volljährige Kind nach dem Schulabschluss bereits einen Ausbildungs- oder Studienplatz in der Tasche, gibt es auch dann weiter Kindergeld, wenn sich der Ausbildungsbeginn nicht unmittelbar an das Schulende anschließt. In einer Übergangszeit, die höchstens vier Monate betragen darf, zahlt die Familienkasse weiter. Dabei rechnet sie aber nicht tagesgenau nach. "Die Übergangszeit kann fast sechs Monate dauern, wenn die Schule Anfang Mai endet und das Studium Ende Oktober beginnt", so Finanztest. Maßgeblich für das Ausbildungsende sei das Datum, an dem Zeugnisse vorliegen oder sich online herunterladen lassen.
3. Auf Ausbildungsplatzsuche
Findet der volljährige Nachwuchs trotz aller Bemühungen keinen Ausbildungsplatz, wird das finanziell nicht bestraft – das Kindergeld fließt weiter. Allerdings muss das Kind in diesem Fall bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein. Und: Eltern sollten nachweisen können, dass das Kind ernsthaft versucht, eine Lehrstelle oder einen Studienplatz zu bekommen. Dafür sollte bei der Ausbildungsplatzsuche mehr als eine Bewerbung pro Monat vorgewiesen werden können.
4. Freiwilligendienst
Für volljährige Kinder gibt es auch dann weiterhin Kindergeld, wenn der Nachwuchs einen Freiwilligendienst leistet (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr). Aber auch andere Angebote können unterstützungsfähig sein.
5. Praktikum mit Bezug zum angestrebten Beruf
Übt das volljährige Kind nach Ende der Schulzeit schon mal für den gewünschten Beruf? Dann gibt es weiter Kindergeld. Laut Familienkasse ist aber wichtig, dass das Praktikum einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat.
6. Arbeitslosigkeit
Ist ein volljähriges Kind arbeitslos und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet, gibt es bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld.
7. Behinderung
Leidet das Kind unter einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die es ihm unmöglich macht, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, gibt es das Kindergeld trotz Erreichen der Volljährigkeit weiter.
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