Öffentliche Äußerungen haben ethischen Maßstäben zu folgen
BZ-SERIE ZUM GRUNDGESETZ: Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist durch Artikel 5 sichergestellt, wird durch Absatz 2 und Artikel 1 jedoch eingeschränkt.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ...