Arbeitsrecht

Schwangere dürfen nicht gekündigt werden – aber es gibt Fristen

Frank Riepl

Von Frank Riepl

Sa, 13. Mai 2023 um 14:23 Uhr

Wirtschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz vor Kündigung. Doch die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber innerhalb bestimmter Fristen mitgeteilt werden.

Werdende Mütter genießen besonderen Schutz und dürfen während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Doch es gelten bestimmte Fristen. Voraussetzung für den besonderen Schutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Was aber, wenn die Frau erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist von ihrer Schwangerschaft erfährt? Auch in diesem Fall kann sich die Frau auf die Schwangerschaft berufen, wenn diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine Mitteilung an den Arbeitgeber innerhalb von sechs Tagen nach Kenntnis von der Schwangerschaft für ausreichend.
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Hat die werdende Mutter keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht, zum Beispiel weil sie keine Erfolgsaussichten sah, kann sie dies zusammen mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Schwangerschaft nachholen. Bleibt sie bei einer nur vagen Schwangerschaftsvermutung zunächst untätig, führt dies ebenfalls nicht zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes, wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nachgeholt wird, sobald zwingende Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft vorliegen.

Ab welchem Zeitpunkt von einer Schwangerschaft auszugehen ist, darüber hat das BAG im November 2022 entschieden (Az: 2 AZR 11/22): Das Kündigungsverbot beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
Frank Riepl ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Freiburger Kanzlei Gnann, Thauer & Kollegen, Telefon 0761/704090; E-Mail: [email protected]; http://www.arbeitsrecht24.com