Wer wegen eines Notfalls in einem Krankenhaus in der Schweiz behandelt werden muss, weil die Behandlung in einer erreichbaren deutschen Klinik nicht möglich ist, muss keine Zusatzkosten zahlen. Die Versicherung muss für notwendige Behandlungskosten aufkommen.
LÖRRACH. Der Lörracher Rechtsanwalt Bodo Kuhn, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, berichtet von einem Verfahren, das sich an einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle in Schopfheim anschloss. Ein damals 34-jähriger Zimmermann erlitt im Oktober 2003 schwerste und ...