Wohlwollendes Bild
Hinweis auf Betriebsratstätigkeit kommt nicht ins Arbeitszeugnis.
Ein Arbeitgeber darf im Zeugnis für einen Angestellten nicht erwähnen, dass dieser im Betriebsrat tätig gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter einige Jahre lang fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 5 Sa 100/18) hervor, auf das der Bund-Verlag verweist.
Im konkreten Fall hatte die Mitarbeiterin eines Elektrofachmarkts geklagt. Ihr ...