Allgemeinverfügung
Bis zu 25.000 Euro Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Freiburgs Ausgangsbeschränkung

Ab 0 Uhr am Samstag gilt in Freiburg ein umfangreiches Betretungsverbot – mit Ausnahmen. Die Rathausspitze kündigt an, das Verbot auch am ersten Tag schon kontrollieren zu lassen.
In Freiburg ebenso wie in Emmendingen liegt die Zahl der Infizierten laut Daten des Landessozialministeriums weit über dem Durchschnitt in Baden-Württemberg: Mit 49,5 Fällen pro 100 000 Einwohner rangiert Freiburg auf Platz drei aller Stadt- und Landkreise, der Kreis Emmendingen mit 59,7 Fällen sogar auf Platz zwei – an der Spitze steht – Stand 20. März – der Hohenlohekreis mit 137 Infizierten pro 100.000 Einwohner. Über die neuesten Zahlen kann man sich auf freiburg.de über den "Verlauf der Infektionen" informieren, sie werden täglich aktualisiert.
Nur noch notwendige Einkäufe und Erledigungen – und Sport
Diese Entwicklung war für die Stadt Freiburg ein Hauptanlass für die Allgemeinverfügung, die ab Samstag, 21. März 2020, in Kraft tritt und zunächst bis zum 3. April 2020 gilt, aber verlängert werden kann. Der Verfügung zufolge können Menschen nur noch das Haus verlassen für notwendige Einkäufe für den täglichen Bedarf, zu medizinischen und therapeutischen Behandlungen, für die Betreuung hilfsbedürftiger Personen und natürlich aus beruflichen Gründen. Gültig ist dies für alle öffentlichen Orte – also Straßen, Gehwege, andere Wege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parks.
Rückblick: Öffentliche Orte in Freiburg dürfen ab Samstag nicht betreten werden
Hintergrund: Fraktionen im Freiburger Rat stehen hinter der ...
Nur noch notwendige Einkäufe und Erledigungen – und Sport
Diese Entwicklung war für die Stadt Freiburg ein Hauptanlass für die Allgemeinverfügung, die ab Samstag, 21. März 2020, in Kraft tritt und zunächst bis zum 3. April 2020 gilt, aber verlängert werden kann. Der Verfügung zufolge können Menschen nur noch das Haus verlassen für notwendige Einkäufe für den täglichen Bedarf, zu medizinischen und therapeutischen Behandlungen, für die Betreuung hilfsbedürftiger Personen und natürlich aus beruflichen Gründen. Gültig ist dies für alle öffentlichen Orte – also Straßen, Gehwege, andere Wege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parks.
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