Bahnverkehr
In der EU treten ab Juni neue Bahngastrechte in Kraft

Bahnunternehmen müssen ab Juni keine Entschädigung mehr zahlen, wenn höhere Gewalt die Ursache für Ausfälle oder Verspätungen ist. Was ändert sich noch? Die BZ-Verbraucher-Expertin klärt auf.
Am 7. Juni 2023 ist es soweit. Dann kommt in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen die neue Bahngastrechte-Verordnung zur Anwendung. Bahnunternehmen müssen bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen keine Entschädigung mehr zahlen, wenn höhere Gewalt die Ursache ist, etwa starke Stürme.
Außerdem darf die Bahn Sie bei Ausfällen und Verspätungen kostenlos auf den Zug eines anderen Unternehmens umbuchen. Sie können Ihre Weiterreise auch selbst organisieren, aber nur, wenn die Bahn zustimmt, oder wenn Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt umgebucht wurden. Beschwerden müssen Sie binnen drei Monaten einreichen.
Sie haben in der Regel Anspruch darauf, Fahrräder im Nah- und Fernverkehr mitzunehmen – kostenlos oder gegen Entgelt. Jedoch kann die Mitnahme aus Sicherheits- oder Kapazitätsgründen begrenzt sein.
Werden Fern- oder Nahverkehrdienste von ein- und demselben Bahnunternehmen betrieben, muss dieses ein einziges Ticket (Durchgangsfahrkarte) anbieten. Haben Sie diese beim Bahnunternehmen gekauft und verpassen den Anschluss, gilt das Übliche hinsichtlich Erstattung, Weiterfahrt, Entschädigung. Stammt das Ticket von einem Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter, muss dieser den Fahrpreis erstatten und zusätzlich eine Entschädigung zahlen: 75 Prozent des Fahrpreises.
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Ines Danzeisen arbeitet beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl. Das EVZ berät kostenlos bei Streit mit einem Händler in einem anderen EU-Land, in Island oder Norwegen. E-Mail: [email protected]
Internet: www.evz.de
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