Polizeieinsatz
Jugendliche kracht mit E-Scooter in Schaufensterscheibe in Lahr
Immer wieder kommt es zu Vorfällen mit E-Scootern. Am Dienstagabend in Lahr waren zwei Jugendliche in der Innenstadt unterwegs. Sie fuhren gegen eine Schaufensterscheibe und wurden leicht verletzt.
Di, 5. Aug 2025, 10:21 Uhr
Polizei Ortenau
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Das Schaufensterscheibe der Parfümerie in der Kirchstraße ist zersplittert, sie wurde provisorisch gesichert. Wie die Polizei mitteilt, war ein Vorfall mit einem E-Scooter der Grund hierfür. Am Montagabend gegen 22.40 Uhr waren laut Pressemeldung zwei Mädchen im Alter von 16 und 17 Jahren gemeinsam auf dem E-Scooter in der Innenstadt unterwegs. Als ihnen ein Fahrradfahrer entgegenkam, verloren sie dieKontrolle überihr Fahrzeug. Infolgedessen fuhren sie offenbar gegen die Schaufensterscheibe eder Parfümerie, die dadurch zu Bruch ging. Sowohl die E-Scooter-Fahrerin als auch ihre Mitfahrerin wurden laut Polizei leicht verletzt und vor Ort versorgt. Schaulustige erschwerten offenbar den Einsatz, die Polizei musste abschirmen und einige Störenfriede der Örtlichkeit verweisen.
- Es darf immer nur eine Person auf einem E-Scooter fahren. Mehrere Personen mit mehreren E-Scootern müssen hintereinander fahren. Nebeneinander fahren ist nicht erlaubt.
- Als Nutzer tragen Sie große Verantwortung, da die Fahrzeuge schnell eine hohe Geschwindigkeit erreichen und wenig Halt und Stabilität bieten.
- Für den E-Scooter gelten die gleichen Regeln wie für das Auto, das Elektrokleinstfahrzeug darf aber schon ab 14 Jahren geführt werden.
- Mit E-Scootern muss auf Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen gefahren werden. Falls diese nicht vorhanden sind, ist auf der Straße zu fahren. Das Führen von E-Scootern auf Gehweg oder in Fußgängerzonen ist verboten, es sei denn, das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt dies ausdrücklich.
- Es besteht keine Helmpflicht für E-Scooter, wir empfehlen aber unbedingt, sich mit einem Helm zu schützen.
- Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten.
- Alkohol und Drogen sind verboten. Es gelten dieselben Regeln und Grenzwerte wie beim Autofahren. Das heißt, wer mit 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel 500 Euro Geldbuße, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg nach sich zieht. Bei über 1,1 Promille liegt sogar eine Straftat vor. Und wenn der Fahrende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Zu beachten ist, dass ein absolutes Alkoholverbot für Personen unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt.
BZ