Kleingedrucktes
Rückwirkende Änderung vernichtet viele Ansprüche auf Corona-Überbrückungshilfe

Zahlreiche Betriebe, Selbstständige und Freiberufler verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe zum Teil oder komplett. Grund ist eine Änderung der Bedingungen – auch für bereits gestellte Anträge.
Die Bedingungen für die Corona-Überbrückungshilfe II haben sich geändert – mit der Folge, dass etliche Unternehmen und Selbstständige nun entweder gar keinen oder nur noch einen geringeren Anspruch auf die Hilfe haben. "Viele fallen jetzt durchs Raster", befürchtet Lars-Hendrik Menn, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Südbaden. Die Änderung im Kleingedruckten mit großer Wirkung gilt auch für bereits gestellte Anträge.
Worum geht es?
Die Überbrückungshilfe gibt es seit Juni 2020. Sie folgte damals auf das Soforthilfeprogramm, das die Bundesregierung für den ersten Lockdown im Frühjahr aufgelegt hatte. Von Juni bis August 2020 lief die erste Phase der Überbrückungshilfe, von September bis Dezember die zweite. Für diese Überbrückungshilfe II können seit 20. Oktober Anträge gestellt werden. Von Januar bis Juni 2021 soll nun die dritte Phase der staatlichen Hilfen folgen, hierfür sind die Bedingungen noch nicht im Detail bekannt. Es können auch noch keine Anträge gestellt ...
Worum geht es?
Die Überbrückungshilfe gibt es seit Juni 2020. Sie folgte damals auf das Soforthilfeprogramm, das die Bundesregierung für den ersten Lockdown im Frühjahr aufgelegt hatte. Von Juni bis August 2020 lief die erste Phase der Überbrückungshilfe, von September bis Dezember die zweite. Für diese Überbrückungshilfe II können seit 20. Oktober Anträge gestellt werden. Von Januar bis Juni 2021 soll nun die dritte Phase der staatlichen Hilfen folgen, hierfür sind die Bedingungen noch nicht im Detail bekannt. Es können auch noch keine Anträge gestellt ...