Unwissenheit schützt vor Strafe
Sozialgericht gibt zwei Klägern Recht, denen das Arbeitslosengeld gekürzt wurde / "Hartz zu kompliziert".
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Wer seine Kündigung zu spät dem Arbeitsamt meldet, muss nicht bestraft werden. Zwei Arbeitslose hatten gegen die Kürzung ihres Arbeitslosengeldes geklagt und bekamen jetzt Recht. Das Gesetz, so urteilte das Freiburger Sozialgericht in zwei Fällen, sei zu kompliziert und in seinen Details zu unbekannt, sodass den Betroffenen kein Verschulden vorzuwerfen sei. Das Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) hat Berufung angekündigt.
Basis für die Kürzungen ist Paragraf 140 des dritten Sozialgesetzbuchs. Er ist im Juli 2003 als Herzstück der Hartz-Reform eingeführt worden. Danach muss sich jeder unverzüglich arbeitslos melden, sobald er eine Kündigung bekommt - auch dann, wenn sie erst Monate später in Kraft ...