Wohnen
Vier wichtige Heizregeln für Herbst und Winter 2025
Viele Heizungsanlagen müssen 2025 effizienter und umweltschonender laufen. Manchmal reicht dafür eine Prüfung aus, mitunter muss auch nachgebessert werden – oder sogar getauscht.
Christoph Jänsch (dpa)
So, 28. Sep 2025, 7:24 Uhr
Haus & Garten
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1. Grenzwerte Kamin-
und Kachelöfen
Sorgt zu Hause ein Kamin-, Kachelofen oder Heizkamin für Warmwasser oder wohlig warme Räume? Für solche, zwischen 1995 und dem 21. März 2010 eingebaute Öfen, ist mit dem Jahr 2024 eine Schonfrist abgelaufen. Anlagen, die die geltenden Emissionsgrenzwerte für Feinstaub (150 Milligramm pro Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm pro Kubikmeter) nicht einhalten, dürfen nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Bundesumweltministerium geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Betroffen sind Feuerstätten, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befüllt werden. Einen entsprechenden Nachweis über den jeweiligen Emissionsausstoß ihres Kamins erhalten Verbraucher über die Herstellerbescheinigung oder durch Messung eines Schornsteinfegers. Ausnahmen von dieser Regel gelten laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für Feuerstätten, die bereits vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ausgenommen seien zudem Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen sowie offene Kamine.
Laut Zukunft Altbau ist bei zu hohen Werten eine Nachrüstung möglich. Meist lohne sie sich aber nicht, weil das teurer sei als ein neuer, effizienterer Ofen. Ein Tausch sei wegen des geringeren Brennstoffbedarfs eines Neugeräts sogar dann lohnend, wenn ein alter Ofen die Grenzwerte einhält.
Die Bestimmungen einfach zu missachten und den Ofen trotz Überschreitung der Grenzwerte weiterzubetreiben, ist keine gute Idee, warnt Henner Schmidt vom Immobilienverband Deutschland. Denn stelle der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau einen Verstoß fest, sei er dazu verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
2. Alte Heizkessel müssen weg
Mehr als 30 Jahre alte Heizungen müssen unter Umständen gegen neuere Anlagen getauscht werden – ganz gleich, ob sie noch funktionstüchtig sind. Konkret geht es um öl- und gasbetriebene sogenannte Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Diese Heizungstechnik wurde bis etwa Mitte der 80er Jahre installiert. Wie alt der Kessel ist, können Verbraucher dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen entnehmen.
Von der Austauschpflicht befreit sind Zukunft Altbau zufolge Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die mindestens schon seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie wohnen. Auch andere Öl- und Gasheizungen dürfen Verbraucher weiterbetreiben. Geht eine solche kaputt, darf sie nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2044 beliebig oft repariert werden, stellt Schmidt klar.
Selbst neu eingebaut werden dürften Öl- und Gasheizungen entgegen mancher Befürchtungen noch – und zwar in Großstädten bis zum 30. Juni 2026 und in allen anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028, sofern im jeweiligen Wohnort noch keine Wärmeplanung vorliegt. Aber: Die neue Heizung muss dann stufenweise erneuerbare Energien verwenden, etwa Biogas oder Bio-Heizöl – beginnend bei 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029 bis hin zu 100 Prozent ab dem 1. Januar 2045.
3. CO2-Preis steigt
Die Besteuerung von CO2 macht die Nutzung fossiler Brennstoffe teurer. Laut Zukunft Altbau startete der CO2-Preis 2021 mit 25 Euro je ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. 2024 lag der Preis laut Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund bei 45 Euro, seit 2025 steht er nun bei 55 Euro.
2025 macht die Abgabe je verbrauchtem Liter Heizöl laut Zukunft Altbau 17,5 Cent Aufschlag aus, beim Gas sind es 1,2 Cent je Kilowattstunde.
4. Überprüfung von Anlagen in
Mehrfamilienhäusern
In einigen Mehrfamilienhäusern kann laut Kodim in diesem Jahr die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage bestehen. Betroffen sind Immobilien mit mindestens sechs Wohneinheiten, deren Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger funktionieren und mindestens 15 Jahre alt sind.
"Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden", sagt Schmidt. Wurde die Heizung also am 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Prüfung spätestens bis 30. September 2025 durchgeführt worden sein. "Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden." Von der Regel ausgenommen seien lediglich Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie Wärmepumpen.
Der hydraulische Abgleich dient zur Optimierung der Heizungsanlage. Dadurch soll sie effizienter laufen. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, einen Prüfungstermin rechtzeitig mit einem Handwerksunternehmen zu vereinbaren, um nicht in Terminprobleme zu geraten. Denn wer gegen die Pflicht verstößt und die Frist zur Prüfung nicht einhält, muss Schmidt zufolge mit einem Bußgeld in Höhe von 5000 Euro rechnen.