Wirtschaft

Wenn ein Rabatt gar keiner ist

Mit niedrigeren Preisen locken viele Einzelhändler ihre Kundschaft an. Aber wann werden Verbraucher in die Irre geführt? Und welche Regeln schreibt das Gesetz vor?  

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Ein Werbeprospekt der Supermarktkette Netto  | Foto: Hannes P Albert (dpa)
Ein Werbeprospekt der Supermarktkette Netto Foto: Hannes P Albert (dpa)

Beim Einkaufen ist der Preis oft das schlagende Argument, wenn Kundinnen und Kunden zwischen verschiedenen Produkten die Auswahl haben. Kein Wunder also, dass viele Unternehmen mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware werben. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich gerade mit dem Thema.

Welcher Preis wird ausgeschrieben?

Die sogenannte Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preise ihrer Waren oder Leistungen angeben müssen. Da steht zum Beispiel drin, dass immer der Gesamtpreis angegeben werden muss – also der Betrag, den Kunden einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile pro Ware oder Leistung zahlen müssen. Zudem sind Händler teils verpflichtet, den Grundpreis anzugeben. Das ist der Preis je Mengeneinheit: pro Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Die Vorgabe gilt für alles, was in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird - also etwa Lebensmittel, Blumenerde oder Stoffe. Der Preis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Was gilt bei Preisrabatten?

Bei der Werbung mit Preisherabsetzungen gilt grundsätzlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht in die Irre geführt werden dürfen, erklärt Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn mit falschen Ursprungspreisen verglichen wird, die nie so hoch waren wie behauptet. Eine weitere Werbestrategie sei die Preisschaukel, bei der das Unternehmen den Preis für eine kurze Zeit hochsetzt, um danach mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. Auch dem setze das Wettbewerbsrecht enge Schranken: Wer nur für eine "unangemessen kurze Zeit" den höheren Preis verlange, dürfe danach nicht mit einer Preisherabsetzung werben, sagt Jaschinski. Aber wie definiert man eine solche unangemessen kurze Zeit? Und wie können Wettbewerber oder Verbraucherschützer das nachverfolgen?

Mit welchem Preis wird verglichen?

Um diesen praktischen Problemen entgegenzuwirken, legte die Europäische Union (EU) in einer Preisangabenrichtlinie fest: Bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung muss immer der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung für das Produkt verlangt wurde - der sogenannte Referenzpreis. In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie in der Preisangabenverordnung umgesetzt.

Wie muss dieser Preis angegeben werden?

Juristisch umstritten war zunächst, wie und wo dieser 30-Tage-Referenzpreis angegeben werden muss, sagt Fachmann Jaschinski. Im September schaffte der Europäische Gerichtshof dann Klarheit: Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden, dass sich prozentuale Rabatte oder Werbeaussagen wie "Preis-Highlight" immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen.

Worum geht es nun in Karlsruhe?

Der BGH verhandelte über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteleinzelhändler Netto Marken-Discount mit Sitz in Bayern. Netto hatte für ein Kaffee-Produkt geworben, indem es den Preis der Vorwoche (6,99 Euro), den aktuellen Preis (4,44 Euro) sowie den prozentualen Rabatt (-36 Prozent) angab. In einer Fußnote war auch der Referenzpreis zu finden. Der lag mit 4,44 Euro aber genauso hoch wie der vermeintlich reduzierte aktuelle Preis. Die Wettbewerbszentrale hält die Werbung für irreführend und sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Im Grunde seien Netto zwei Fehler anzukreiden, erklärt Reiner Münker, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, nach der Verhandlung. Zum einen hätte nach der Rechtssprechung des EuGH die Preisreduzierung in Prozent auf Grundlage des 30-Tage-Referenzpreises berechnet werden müssen. Zum anderen sei die Darstellung der verschiedenen Angaben zu alten und neuen Preisen an sich für die Verbraucher zu schwer zu verstehen gewesen. Wann der BGH sein Urteil fällt, blieb zunächst offen.

Schlagworte: Martin Jaschinski, Reiner Münker
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