Einen Makler einschalten lohnt sich
EXPERTEN ZUM THEMA: Wann dürfen Aufwendungen für leerstehende Räume noch als Werbungskosten berücksichtigt werden ?.
Kati Seidel
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LÖRRACH. Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem Urteil vom 25. Juni 2009 (IX R 54/08) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei leerstehenden Räumen angefallene Aufwendungen noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte als Tatsacheninstanz den Fall wie folgt vorgetragen bekommen:
Die Klägerin war Nießbraucherin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks, auf dem im Jahr 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss sind ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume seit Fertigstellung des ...