Plädoyers im Fall Hussein K. ohne Öffentlichkeit?
Gericht entscheidet, wie es mit Zitaten des Angeklagten umgeht.
Aus Fragen von Rechtsanwalt Bernhard Kramer an Zeugen lässt sich vermuten, dass es bei K.'s nicht-öffentlicher Aussage um Selbstmordanschläge von Kindern im afghanischen Ghazni – nach Aussage des Angeklagten seine Geburts- und Heimatstadt – und um kleine Jungs in Koranschulen ging, die als Mädchen verkleidet vergewaltigt wurden. Ob und inwiefern Hussein K. solche Erlebnisse widerfahren sind, ist der Öffentlichkeit nicht bekannt. Auch nicht, ob es Beweise gibt, die K.’s nicht-öffentliche Aussage stützen.
In jedem Fall sieht Paragraf 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor, dass für Schlussanträge die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn zuvor im Prozess ebenfalls die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde wie in diesem Fall zum Schutz des Angeklagten Hussein K. Eine Rechtsvorschrift, mit der dieser Ausschluss für die Plädoyers wieder aufgehoben werden kann, gebe es nicht, wie Michael Mächtel, Sprecher der Staatsanwaltschaft, bestätigt. Es sei denn, der Betroffene, hier K., widerspräche dem Ausschluss für die Plädoyers explizit.
Dennoch beantragte Oberstaatsanwalt Eckart Berger am vergangenen Freitag in der Verhandlung, dass die Öffentlichkeit bei den Plädoyers zugelassen wird. Nebenklage-Anwalt Bernhard Kramer, der die Familie des Opfers Maria L. vertritt, schloss sich dem Antrag an. Er werde, sagte Berger, darlegen, dass die Angaben des Angeklagten unrichtig waren und es sich deshalb gar nicht um geheimhaltungsbedürftige Angaben handle.
In der Tat gibt es bei Hussein K.’s Angaben viele Widersprüche zu Herkunft (es gibt deutliche Hinweise, dass er aus dem Iran stammt), Biografie und Alter. Sie passen weder zu den Aussagen, die K. zum Beispiel gegenüber seiner Schwester per Whatsapp gemacht hat, noch zu Zeugenaussagen. Berger geht davon aus, dass K.’s Schutzwürdigkeit, mit der der Ausschluss der Öffentlichkeit im September begründet wurde, nicht gegeben ist, weil es sich um Lügen handele. Lässt das Gericht die Öffentlichkeit zu – verkündet wird seine Entscheidung morgen zu Prozessbeginn –, könnte dies indes aufgrund von Paragraf 171b GVG ein Revisionsgrund sein.
Die Verkündung des Urteils am 22. März muss aber in jedem Fall öffentlich sein. Sollte das Gericht in der Urteilsbegründung Bezug auf den nicht-öffentlichen Teil von K.’s Aussage nehmen, hat es die Möglichkeit, Details auszusparen oder zu umschreiben, um die Intimsphäre des Angeklagten zu schützen.
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