Teilzeit
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten?
Verlagsthema Eine Vollzeitstelle passt für viele nicht zu den persönlichen Lebensentwürfen. Für andere wiederum ist es schlicht nicht möglich, in Vollzeit zu arbeiten – wegen familiärer Verpflichtungen etwa.
tmn
Di, 1. Mär 2022, 17:43 Uhr
Verlagsthema
Thema: Stellenspezial Teilzeit
Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen
Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.
Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.
AkzeptierenMehr Informationen

"Ja, grundsätzlich hat man einen Anspruch", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Das Recht auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. "Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird."
Der Anspruch bestehe aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, schränkt Schipp ein. Zum einen muss der eigene Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wichtig sei zudem das richtige Vorgehen bei der Beantragung. Die Verringerung der Arbeitszeit muss man dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mitteilen. Außerdem müssen Arbeitnehmer angeben, wie sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers in der Regel zustimmen. Seine Entscheidung muss er innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, "spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeittätigkeit", so Schipp.