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12. Februar 2010
Abriss ist nicht einfach möglich
BZ-INTERVIEW mit H. Ringhof über Denkmalschutz-Rechte.
BADENWEILER. Kulturinteressierte in Badenweiler und darüber hinaus verbinden mit der Zwangsversteigerung des Oskar-Schlemmer-Hauses die Befürchtung, dass es abgerissen werden könnte. BZ-Redakteurin Gabriele Babeck-Reinsch fragte den für die denkmalpflegerischen Rechtsfragen zuständigen Referenten im Regierungspräsidium, Hermann Ringhof, welche Einflussmöglichkeiten der Denkmalschutz hat.
BZ: Ist das Oskar-Schlemmer-Haus in Sehringen nach den Kriterien des Denkmalschutzes ein Kulturdenkmal?Ringhof: Vieles spricht dafür. Ein Kulturdenkmal liegt nach dem Denkmalschutz dann vor, wenn künstlerische, wissenschaftliche oder heimatgeschichtliche Aspekte ein öffentliches Interesse an dessen Erhalt begründen. Der Name Oskar Schlemmer an sich legt solche Gründe nahe, zumindest heimatgeschichtliche, eventuell auch künstlerische. Aber um die Denkmalwürdigkeit wirklich beurteilen zu können, etwa um zu prüfen, ob es noch Gegenstände enthält, die an Schlemmer erinnern, müsste die Denkmalschutzbehörde Zutritt haben. Dazu hat sie momentan keine rechtliche Möglichkeit.
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BZ: Manche könnten ein Schnäppchen wittern. Das attraktive Hang- und Waldgrundstück von über 2000 Quadratmetern und der verhältnismäßig niedrige Verkehrswert von 115 000 Euro nährt Befürchtungen, dass Interessenten den Abriss bevorzugen könnten. Welche Chancen bestehen, das Gebäude zu erhalten?
Ringhof: Die Zwangsversteigerung schafft keinen neuen Sachverhalt. Ein Baudenkmal darf nicht abgerissen oder an ihm dürfen ohne vorherige Genehmigung keine bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Das gilt schon für die heutigen Eigentümer, die Erbengemeinschaft Schlemmer. Spätestens dann, wenn ein solcher Antrag auf Abbruch oder Veränderung des Gebäudes eingereicht werden sollte, wird abschließend zu prüfen sein, ob das Oskar-Schlemmer- Haus die Voraussetzungen des gesetzlichen Denkmalbegriffs erfüllt und falls ja, ob dem Eigentümer ein Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich zumutbar ist. Oder – andernfalls – die Abbruchgenehmigung zu erteilen ist. Ein Abbruchantrag würde der Denkmalbehörde den Zutritt rechtlich ermöglichen, wenn Innenbesichtigung weiter verwehrt würde. Nach dem Gesetz bestünde in diesem Moment eine dringliche Gefahr. Die Denkmalbehörde hat das Amtsgericht Freiburg aufgefordert, die Bieter zu informieren, dass das Haus denkmalpflegerisch bedeutend sein könnte. Ansonsten ist im Moment kein konkreter Handlungsbedarf. Ein Eigentümerwechsel birgt ja durchaus auch die Chance, dass es von denkmalinteressierten Leuten erworben wird, die sorgfältig damit umgehen wollen.
Autor: gb
