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14. Februar 2011
Mietspiegel hat kuriose Folge für Krozinger 4
Keine Erhöhung für die Mieter / Das Hochhaus ist ein Einzelfall.
Für sie kam der neue Mietspiegel genau zur richtigen Zeit: Denn dadurch zahlen die Mieter der 83 Wohnungen im Hochhaus in der Krozinger Straße 4 in Weingarten künftig nicht mehr, sondern wie bisher durchschnittlich 4,68 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter. Dabei hatte die Vermieterin, die Freiburger Stadtbau (FSB), längst Erhöhungen angekündigt. Doch die hat sie jetzt zurückgenommen. Grund ist der neue Mietspiegel, der seit Januar gültig ist und unter anderem deutlich höhere Abschläge für Hochhäuser vorsieht.
Die Krozinger Straße 4 ist ein Einzelfall: Für die Mieter anderer FSB-Wohnungen wird der neue Mietspiegel nicht dazu führen, dass Mieterhöhungen zurückgenommen werden oder es gar Mietsenkungen gibt, sagt FSB-Geschäftsführer Ralf Klausmann. Die FSB prüft im Gegenteil, wo mit den neuen Kriterien künftig Mieten erhöht werden können. Das ist nicht nur bei der FSB, sondern generell auf dem freien Wohnungsmarkt üblich, bestätigen auf BZ-Anfrage der Mieterverein Freiburg-Regio und der Verband "Haus und Grund".
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Nur wer neu in eine Wohnung einzieht oder eine Mieterhöhung bekommt, kann zu seinen Gunsten auf den neuen Mietspiegel pochen. Bei allen anderen gelten die Kriterien des zur Einzugszeit gültigen Mietspiegels weiter. Hinter dem neutralen Begriff "Mietanpassung" (an den Mietspiegel) verbergen sich für bestehende Mietverhältnisse auf dem freien Wohnungsmarkt also immer nur Mieterhöhungen, keine Senkungen.
Wie aber ist die Lage in der Krozinger Straße 4? Dort ist für die 83 Wohnungen im Januar die Bindungsfrist für öffentlich geförderten Wohnraum ausgelaufen. Jetzt hätten die Mieten erhöht werden können – und das hatte die FSB auch angekündigt. Da aber seit Januar der neue Mietspiegel gilt, wurden nun auch dessen geänderte Kriterien berücksichtigt, erläutert Ralf Klausmann. Zum Beispiel der Mietabschlag für alle Wohnungen in Häusern mit mindestens zehn Stockwerken. Die Krozinger Straße 4 hat 16 Etagen. Auch bisher galt für Hochhäuser zwar ein Abschlag, aber nur um zwei Prozent. Nun liegt er bei 23 Prozent.
Fazit: Für alle Mieter, die nicht neu in eine Wohnung einziehen oder eine Mieterhöhung bekommen, verbessern die neuen Kriterien nichts. Und auch die anderen können nur dann gegen einen Vermieter vorgehen, wenn die Miete mindestens 20 Prozent über dem Mietspiegel liegt. Dass Vermieter in solchen Fällen ein Bußgeld zahlen müssen, kommt in der Praxis nach den Erfahrungen des Mietervereins allerdings nicht vor: Denn um erfolgreich zu sein, müssten Mieter vor Gericht aufwendig nachweisen, dass es auf dem Markt keine anderen Wohnungen gebe, die in Frage kommen – viel einfacher, sei es, eine andere Wohnung zu suchen.
Autor: Anja Bochtler
