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15. Februar 2011 16:14 Uhr

Fahrlässiger Tötung und versuchter Mord

Gericht ahndet tödlichen Unfall mit zweijähriger Bewährungsstrafe

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat einen Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und einer Geldauflage von 1000 Euro verurteilt. Er hatte im November 2009 einen Passanten angefahren und liegenlassen. Der Fußgänger starb noch vor Ort.

  1. Die Unfallstelle beim Nordweiler Sportplatz. Foto: Bernd Landwehr

Das Urteil erging wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Unfallflucht. Das Gericht zog den Führerschein des Mannes ein, der aus einer Gemeinde im Kreis Emmendingen stammt, und verhängte noch eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von acht Monaten.

Jeder Fahrschüler lernt, dass nur auf Sicht gefahren werden darf. Das bedeutet, dass er jederzeit innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Bei Abblendlicht lässt der von den Scheinwerfern ausgeleuchtete Bereich keine schnellere Geschwindigkeit als 55 Stundenkilometer zu. Verstößt ein Fahrer gegen diese Regel und kommt es zu einem Unfall, dann ist das eine Pflichtwidrigkeit. Wenn, wie im Fall des 23-jährigen Angeklagten, dadurch ein Mensch getötet wird, kann das eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung und bei anschließender Unfallflucht im Extremfall auch eine Anklage wegen versuchten Mordes durch Unterlassen bedeuten.

Tempo 55 hätte den Zusammenprall vermieden

Am 2. November 2009 fuhr der Angeklagte gegen 20.15 Uhr mit seinem Wagen mit rund 80 Stundenkilometer auf dem Verbindungsweg zwischen Nordweil und Bleichheim. Was er nicht wusste: In der Dunkelheit ging am rechten Straßenrand ein 50-jähriger Mann nach Hause. Er trug eine orangefarbene Warnweste. Kurz vor der Einmündung auf die L 106 bemerkte der Angeklagte im Lichtkegel seines Abblendlichtes die reflektierende Warnweste. Er bremste sofort, aber es reichte nicht mehr zum rechtzeitigen Anhalten. Wäre er statt der vom Gutachter berechneten 80 Stundenkilometer mit Tempo 55 und damit auf Sicht gefahren, hätte er den Zusammenprall vermeiden können. Der Fußgänger erlitt bei dem Unfall tödliche, weil medizinische nicht mehr beherrschbare Verletzungen. Er starb sofort.

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Zwar hielt der Angeklagte damals an, stieg aus und sah den Fußgänger am Straßenrand liegen. Anstatt ihn anzusprechen oder seinen Puls zu fühlen, setzte er sich wieder ins Auto, fuhr nach Hause zu seinen Eltern und parkte den Wagen in einer Scheune. Am Tag darauf stellte er sich der Polizei.

Einfach wegzufahren war eine Unfallflucht. Oberstaatsanwalt Matthias Rall sah darin aber auch einen versuchten Mord durch Unterlassen. Der Angeklagte sei als Unfallverursacher in besonderem Maße zur Hilfe verpflichtet gewesen. Er habe nichts dergleichen getan, weil er nicht habe entdeckt werden wollen. Für Rall insgesamt ein Verhalten, für das er eine Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ohne Bewährung forderte.

Verteidiger Gerson Trüg verwies darauf, dass ein Mandant zwar 23 Jahre zähle, aber noch nicht die Reife eines Erwachsenen habe. Er habe nur schnell den Ort des Schreckens verlassen wollen. Er habe zwar den Fußgänger erkannt, der aber nicht ihn. Also hätte der Fußgänger ihn nicht verraten können. Sein Mandant hätte deshalb "nicht über Leichen gehen müssen", um seine Schuld zu verdecken.

"Das Hoffen auf ein Wunder schließt einen Vorsatz nicht aus." Vorsitzende Richterin Eva Kleine-Cosack

Die Konsequenzen seines Handels habe er sich gar nicht vorstellen können. Er sei davon ausgegangen, dass der Fußgänger an den Unfallfolgen sterben könne, habe dies aber gerade nicht gewollt. Damit entfalle der für einen versuchten Mord durch Unterlassen notwendige bedingte Vorsatz, nach dem der Tod durch die Flucht billigend in Kauf genommen werde. Trüg beantragte eine bewährungsfähige, also zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht.

In der Urteilsbegründung widersprach die Vorsitzende Richterin Eva Kleine-Cosack der Ansicht des Verteidigers. Der Angeklagte habe sich eines versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig gemacht, weil er bereit gewesen sei, den Tod des Verletzten in Kauf zu nehmen, um nicht zur Verantwortung gezogen zu werden: "Das Hoffen auf ein Wunder schließt einen Vorsatz nicht aus."

Die fahrlässige Tötung ahndete das Gericht mit sieben Monaten, den versuchten Mord durch Unterlassen tateinheitlich mit Unfallflucht mit einem Jahr und neun Monaten. Daraus bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte sie zur Bewährung aus: "Wer den Angeklagten hier erlebt hat, der wird Verständnis dafür haben, dass er nicht ins Gefängnis muss."

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Autor: Peter Sliwka