Zur Navigation Zum Artikel

Wenn Sie sich diesen Artikel vorlesen lassen wollen benutzen Sie den Accesskey + v, zum beenden können Sie den Accesskey + z benutzen.

19. April 2010

Zwanzig Prozent auf alles

EXPERTEN ZUM THEMA: Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen kann mehr von der Steuer abgezogen werden.

  1. Leistungen von Handwerkern können Haus- und Wohnungsbesitzer steuerlich geltend machen. Foto: ddp

  2. Andreas Bräunig Foto: bz

LÖRRACH. "Philosophen und Hausbesitzer haben immer Reparaturen" (Wilhelm Busch), Gesetzgeber auch: Zum 1. Januar 2009 ist Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in geänderter Fassung in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungsregelungen zu diesen Gesetzesänderungen angepasst.

Ob Philosoph oder nicht, Haus- und Wohnungsbesitzer dürfen sich in diesem Fall freuen. Mit der Steuererklärung 2009 können alle haushaltsnahen Dienstleistungen von Hausreinigung über Krankenpflege bis hin zum Klavierstimmer mit bis zu zwanzig Prozent (statt bislang zehn Prozent) und einem jährlichen Höchstbetrag von 4000 Euro abgesetzt werden. Von der Vergünstigung umfasst werden Personalkosten aus haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen. Auch die Steuervergünstigung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs) wurde von zehn auf zwanzig Prozent mit einem jährlichen Höchstbetrag von 510 Eu-ro angehoben. Gleiches gilt für Arbeitskosten von Handerwerkerleistungen, bei denen der Höchstwert 1200 Euro (statt bislang 600 Euro) beträgt.

Werbung


Diese Voraussetzungen
müssen erfüllt sein
Für diese Steuervergünstigungen sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Die Dienstleistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, der im Inland oder in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. Unter Haushalt versteht das Gesetz den Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen, so dass beispielsweise eine Tätigkeit als Tagesmutter nur dann begünstigt ist, wenn die Betreuung im Haus des Steuerpflichtigen und nicht in dem der Tagesmutter erfolgt. Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen sind nur dann begünstigt, wenn sie als Nebenpflichten ausgeübt werden. Im Fall der Tagesmutter wäre dies zum Beispiel die Begleitung eines Kindes beim Arztbesuch.

Laut dem Schreiben des Ministeriums bedeutet "im Haushalt" jedoch nicht automatisch auch "tatsächliches Bewohnen". So zählt eine neue Wohnung, in die der Steuerpflichtige demnächst zieht, ebenfalls schon zum Haushalt. Vorherige Renovierungsarbeiten können somit ebenso nach Paragraf 35a EStG abgesetzt werden wie Arbeiten in der alten Wohnung zur Beseitigung von Abnutzungen. Von jeder Begünstigung ausgeschlossen sind jedoch Handwerkerarbeiten in Form von Neubaumaßnahmen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige selbst Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der Dienstleistung ist.

Sonderfall

Eigentümergemeinschaft
Besonderheiten gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften. Einzelne Eigentümer der Gemeinschaft erhalten eine Vergünstigung nur, wenn in der Jahresabrechnung die erbrachten haushaltsnahen Leistungen gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil für jeden Eigentümer individuell ermittelt wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eigentümer selbst in der Wohnung wohnen. Sofern aus der Nebenkostenabrechnung die Beträge und individuellen Anteile für haushaltsnahe Leistungen gesondert hervorgehen, können auch Mieter in den Genuss der Vergünstigung kommen.

Auch in Heimen und Stiften

Vergünstigungen möglich
Auch für Haushalte in Alten(wohn)heimen, Pflegeheimen oder Wohnstiften kommen die Vergünstigungen des Paragraf 35a EStG in Betracht. Für Leistungen in eigenständigen und abgeschlossenen Haushalten innerhalb des Heims gelten sie in gleicher Weise wie für sonstige Haushalte. Auch sind Gemeinschaftsdienstleistungen wie zum Beispiel Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege und Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals ermäßigt. Werden Reparatur- und Instandhaltungskosten ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen getätigt, ist eine Vergünstigung nicht gegeben.

Barzahlungen werden

nicht anerkannt
Wichtig ist, dass die Zahlung der Dienstleistung auf das Konto des Erbringers erfolgt. Diese kann auch von einem Dritten vorgenommen werden. Hingegen werden Barzahlungen auch bei ordnungsgemäßer Verbuchung nicht anerkannt. Die erhöhten Förderbeträge gelten erstmals für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt und im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt wurden. Ist bei-spielsweise eine Leistung vor dem 31. Dezember 2008 erbracht, aber erst im Jahr 2009 bezahlt worden, gelten noch die alten Fördersätze des Paragraf 35a EStG a.F.

Scheint Paragraf 35a EStG die Philosophen auf den ersten Blick außen vor zu lassen, gilt dies auf den zweiten Blick nicht mehr. Denn wer steuerbegünstigt Hausreparaturen vornehmen lässt, hat mehr Zeit, um philosophischer Reparaturen selbst vorzunehmen.

Der Autor ist Rechtsreferendar im Bereich Steuerrecht bei der LOEBA Treuhand GmbH in Lörrach.

Autor: Andreas Bräunig