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14. Dezember 2009 00:08 Uhr

Bundeswehr-Auftrag

Afghanistan: Töten ist vom Mandat gedeckt

Die Bundeswehr hat in Afghanistan keinen reinen Polizeiauftrag. Beschränkungen bei der Anwendung tödlicher Gewalt wurden im April stillschweigend aufgegeben. Fünf Antworten für eine Diskussion, die einige Regeln verkennt.

  1. Unterwegs nach Kundus: Verteidigungsminister Guttenberg im Bundeswehr-Flugzeug Foto: dpa

Die Bundeswehr agiert in Afghanistan wie im Krieg. Auch das umstrittene Bombardement von Kundus diente nicht nur dazu, entführte Tanklaster unschädlich zu machen. Vielmehr sollten gezielt Taliban, die um die Tanklaster herumstanden, getötet werden. Dies geht laut "Süddeutscher Zeitung" aus dem Nato-Untersuchungsbericht hervor.

Frage: Muss Oberst Klein, der das Bombardement befahl, jetzt eher mit einer Strafe rechnen?

Antwort: Nein, im Gegenteil verbessert dies seine rechtliche Position sogar. Im bewaffneten Konflikt gilt laut Völkerstrafgesetzbuch die Regel: Je größer der militärische Nutzen eines Angriffs, um so eher dürfen dabei auch zivile Opfer in Kauf genommen werden. Bisher behauptet die Bundeswehr, Oberst Klein wollte zwei von den Taliban entführte Tanklaster zerstören, damit diese nicht für Anschläge benutzt werden können. Hier wäre der militärische Nutzen aber gering gewesen, denn die Laster steckten ja auf einer Sandbank fest. Wie es im Nato-Bericht heißt, wurden sie sogar bereits "ausgeschlachtet" und das Benzin wurde verschenkt. Wenn Oberst Klein jedoch davon ausgehen konnte, dass um die Laster 60 bis 80 Taliban-Kämpfer und mehrere namentlich bekannte Taliban-Führer herum standen, dann hatte ein Militärschlag ein deutlich höheres Gewicht.

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Warum gibt die Bundeswehr dann nicht zu, dass sie in Kundus möglichst viele Taliban töten wollte?

Oberst Klein hat dies in seiner Dienstmeldung nach dem Bombardement durchaus so mitgeteilt. Er habe auch Aufständische "vernichten" wollen, schrieb er an seine Vorgesetzten. Die Mär von den gefährlichen Tanklastern soll wohl vor allem bemänteln, dass Oberst Klein in dieser Nacht gezielt den ISAF-Kommandeur Stanley McChrystal umging, der die mit dem Bombardement verbundene Tötung von Dorfbewohnern wohl nicht gebilligt hätte. Oberst Klein konnte den Angriff nur deshalb selbst anordnen, weil er zweimal log. Gegenüber der Nato-Luftzentrale behauptete er, deutsche Truppen hätten Feindkontakt. Später erklärte er den US-Bomberpiloten, die Personen um die Tanklaster stellten eine unmittelbare Bedrohung dar. Möglicherweise meint die Bundeswehr aber auch, dass ein offensiv-kriegerisches Vorgehen gegen die Taliban zu Hause die ohnehin bröckelnde Zustimmung zum Afganistan-Einsatz weiter sinken lassen könnte, und leugnet dieses deshalb.

Decken die ISAF-Mandate des UN-Sicherheitsrats und des Bundestags das aggressive Vorgehen der Bundeswehr?

Ja. In der Resolution 1833 des UN-Sicherheitsrats heißt es, ISAF solle die afghanische Regierung dabei unterstützen, "die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von den Taliban, der Al-Qaida und anderen extremistischen Gruppen ausgehende Bedrohung anzugehen". Im ISAF-Mandat des Bundestags wird der Auftrag der Bundeswehr als "Aufrechterhaltung der Sicherheit" beschrieben. Weiter heißt es: "Die internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ist autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um das Mandat gemäß Resolution 1833 (2008) durchzusetzen." Von einer Beschränkung auf bloße Notwehr- oder Polizeibefugnisse war nie die Rede.

Hat sich die Bundeswehr in Afghanistan jahrelang selbst beschränkt?

Ja. Die Bundesregierung hatte zu den Einsatzregeln (rules of engagement) der ISAF jahrelang nationale Vorbehalte (caveats) geltend gemacht. Danach war den deutschen Soldaten tödliche Gewalt nur erlaubt, wenn sie angegriffen werden oder ein Angriff unmittelbar bevorstand. Diese Vorbehalte hat die Bundeswehr aber schon im April stillschweigend zurückgenommen, wie jetzt die FAZ beiläufig berichtet. Grund war eine Verschärfung der militärischen Lage im Norden Afghanistans, wo die Bundeswehr immer öfter in Hinterhalte geriet und in Gefechte mit Taliban verwickelt wurden. Ausdruck fand der neue Wille zur offensiven Bekämpfung der Taliban in der Änderung der so genannten "Taschenkarte", die den deutschen Soldaten die "Grundsätze für die Anwendung militärischer Gewalt" erklärt. "Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen", heißt es in der seit Juli geltenden Fassung der Taschenkarte, die der Tageszeitung "taz" vorliegt.

Sind gezielte Tötungen (targeted killings) von Taliban-Führern nicht völkerrechtlich verboten?

Bei "targeted killings" werden Einzelpersonen, meist Terroristen oder Führer von Aufstandsbewegungen, in ihrem privaten Umfeld ermordet, zum Beispiel durch Bomben oder ferngesteuerte Raketen. Solche gezielten Tötungen sind völkerrechtlich schon deshalb problematisch, weil dabei meist auch Verwandte, Mitbewohner oder Passanten getötet werden. Beim Bombardement der Menschenmenge an den Tanklastern handelte es sich aber nicht um "targeted killings", denn die Entführung der Tanklaster war keine Handlung im privaten Umfeld, sondern eine (etwas missglückte) militärische Aktion der Taliban. Eine solche Taliban-Ansammlung ist im bewaffneten Konflikt grundsätzlich also ein zulässiges militärisches Ziel. Allerdings dürfen auch hierbei nicht unverhältnismäßig viele Zivilisten zu Schaden kommen. Die Taliban sind auch keine Terroristen, gegen die nur mit polizeilichen und strafrechtlichen Mitteln vorzugehen ist, sondern Aufständische, die am Kundus-Fluss zumindest teilweise offen bewaffnet auftraten.

Autor: Christian Rath