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15. Dezember 2009
Wer telefoniert, wird gespeichert
Vor dem Verfassungsgericht wird heute darüber verhandelt, ob Daten sechs Monate lang aufbewahrt werden dürfen oder nicht.
BERLIN. Am heutigen Dienstag befasst sich das Verfassungsgericht mit der bisher größten Massenklage in der Geschichte der Bundesrepublik. 34 939 Bürger wenden sich gegen den Zugriff auf Datenspeicher von Telefon- und Internetfirmen.
Seit zwei Jahren läuft die größte Datensammelaktion, die es je in Deutschland gegeben hat. Alle Firmen der Telekommunikationsbranche sind verpflichtet, Verbindungsdaten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Jeder, der telefoniert, Mails oder SMS-Nachrichten verschickt, ist betroffen. Polizei und Verfassungsschutz können auf die Daten zugreifen, wenn sie nach Schwerverbrechern oder Terroristen fahnden. Allein die Telekom muss nach eigenen Angaben eine Datenmasse von 450 Terabyte vorhalten – so viel, wie auf 726 000 CDs passt. Nun muss das höchste deutsche Gericht beurteilen, ob dies verfassungsgemäß ist.Gründe für die Vorratsdaten-
speicherung: Ohne Internet und Handys gäbe es al-Qaida oder die Islamische Dschihad-Union wohl gar nicht. Auch Terrornetzwerke verständigen sich auf elektronischen Wegen. Sie nutzen das Netz als Propagandakanal und Rekrutierungsplattform, verbreiten so ihre Hasspredigten und Bombenbastelanleitungen, bereiten ihre Anschläge via Mail und SMS vor. Das gleiche gilt für kriminelle Banden. Um ihnen auf die Schliche zu kommen, argumentieren Sicherheitsexperten, seien sie darauf angewiesen, die Spuren dieser Kommunikation rekonstruieren zu können. Dazu sei der Zugriff auf Verkehrsdaten unverzichtbar. Ansonsten wäre der Kampf gegen Terroristen und organisierte Kriminalität blind. Dieter Wiefelspütz, innenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, sagt: "Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es keinen Terrorismus gäbe."
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Beschlüsse des Gesetzgebers: Mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen" hat der Bund Ende 2007 die EU-Richtlinie 2006/24/EG umgesetzt. Diese Norm war im Kreis der EU-Staaten umstritten. Doch der Europäische Gerichtshof hat sie im Februar 2009 für rechtmäßig erklärt. Auf die Frage, ob Grundrechte beeinträchtigt sind, ging er in dem Verfahren nicht ein. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet Telefonunternehmen, Mobilfunkfirmen und Handybetreiber, die Verbindungsdaten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Hier hat der Bund nur die Minimalanforderungen der EU-Richtlinie umgesetzt. Einige EU-Länder diskutieren über Speicherfristen von bis zu 36 Monaten. Zuvor durften solche Daten nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden, danach mussten sie gelöscht werden. Sicherheitsbehörden sollten nun auf diese Daten auch ohne Wissen der Betroffenen zugreifen können.
Die gespeicherten Daten: Bei Telefonaten werden Datum, Uhrzeit und die Rufnummern der Gesprächspartner registriert, bei Handygesprächen auch der Standort zu Beginn des Anrufs sowie der IMEI-Code. Das ist eine 15-stellige Seriennummer, mit der jedes Mobiltelefon identifiziert werden kann. Für SMS-Nachrichten gilt das Gleiche. Bei Internetaktivitäten werden die IP-Adressen der Nutzer gespeichert, nicht jedoch Seiten oder Inhalte, die abgerufen werden. Auch die Gesprächsinhalte von Telefonaten und die Textbotschaften bei Mails und SMS-Verkehr unterliegen nicht der Speicherpflicht. Beim Versand einer E-Mail werden die IP-Adressen des Absenders und sämtlicher Adressaten festgehalten. Die Telekommunikationsfirmen sind darüber hinaus verpflichtet, alle Daten zu speichern, die zur Identifizierung der Nutzer von Handykarten, Telefon- oder Internetanschlüssen dienen können. Speicherpflicht besteht nach Auskunft der Bundesnetzagentur auch, was die Nutzer sogenannter Hotspots auf Bahnhöfen, Flughäfen oder in Einkaufszentren angeht. Eine Ausnahme gilt für Hotels, Bibliotheken und Internetcafés. Wer von dort aus über einen drahtlosen Zugang telefoniert, mailt oder surft, wird nicht registriert.
Kritiker des Gesetzes: Die Kläger in Karlsruhe sehen sowohl das im Grundgesetz garantierte Fernmeldegeheimnis als auch das Verfassungsrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für Datenschutz, spricht von einem "Paradigmenwechsel vom gezielten Informationseingriff zur anlasslosen Registrierung". Das gesamte Telekommunikationsverhalten aller Bundesbürger werde so erfasst. Dabei seien die Betroffenen "ganz überwiegend weder Verdächtige noch geht von ihnen eine konkrete Gefahr aus". Aufwand und Nutzen der Datensammelaktion stünden in keinem Verhältnis.
Bisherige Entscheidungen: Im März und im November 2008 hat das Bundesverfassungsgericht das umstrittene Gesetz mit einstweiligen Anordnungen stark eingeschränkt. Die Speicherpflicht bleibt von diesen Eilentscheidungen aber zunächst unberührt. Sie allein stelle keinen "besonders schwerwiegenden und irreparablen Nachteil" für die betroffenen Bürger dar, urteilen die Karlsruher Richter. Sie erlauben den Sicherheitsbehörden aber "nur zu Zwecken der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten" den Zugriff auf die gespeicherten Daten. Dazu zählen folgende Delikte: Völkermord, Hochverrat, Bildung einer terroristischen Vereinigung, Mord und Totschlag, Menschenhandel, Waffenschieberei, sexueller Missbrauch von Kindern und Ähnliches.
Jeden Zugriff auf die heiklen Daten muss jetzt ein Richter bewilligen. Die Richter sehen eine "erhebliche Gefährdung des Persönlichkeitsschutzes". Dieser Umstand drohe, "die Unbefangenheit des Kommunikationsaustausches und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt zu erschüttern". Sie zeigen aber auch Verständnis für das staatliche Kontrollinteresse: "Würde jedweder Zugriff auf die bevorrateten Daten unterbunden, so bestünde die Gefahr, dass den Strafverfolgungsbehörden ein effektives Ermittlungsinstrument vollständig versagt bliebe."
Die Realität: Nach einer Statistik des Bundesamtes für Justiz haben die Sicherheitsbehörden 2008 in 8316 Fällen auf die gespeicherten Daten zugegriffen, besonders häufig in Baden-Württemberg (1711 einschlägige Verfahren). In drei Viertel aller Fälle ging es dabei um Daten, die nicht länger als drei Monate gespeichert waren. Sieben Prozent der Anfragen liefen ins Leere, weil die erwünschten Daten nicht mehr oder nur noch lückenhaft verfügbar waren. Bei 90 Prozent der Fälle handelte es sich um schwere Verbrechen, im Übrigen um Straftaten, die laut Gesetz nur "mittels Telekommunikation" begangen werden konnten.
Autor: Armin Käfer


