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19. Juli 2010
Hohes Maß an Vertrauen
Vorsorgevollmachten legen Entscheidungen über das eigene Wohl in andere Hände.
Was passiert, wenn ich alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage bin, wichtige Entscheidungen zu treffen? Mit zunehmendem Alter wird diese Frage immer drängender. So nehmen etwa die Fälle stetig zu, in denen Menschen wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr imstande sind, ihren Willen zu erklären, Bankgeschäfte zu tätigen oder Kauf- verträge abzuschließen. Wer verhindern möchte, dass ihm der Staat in dieser Situation eine fremde Person als Betreuer zur Seite stellt, sollte frühzeitig handeln und einer Person des Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese lässt sich ganz individuell gestalten. Sie kann gezielt auf einzelne Dinge beschränkt werden, sie kann sich aber auch auf alle rechtlich relevanten Handlungen erstrecken, die eine Stellvertretung zulassen.
Jemandem so weitreichende Befugnisse zu erteilen, erfordert ein hohes Maß an Vertrauen. Eine solche Person zu finden, ist vor allem dann schwer, wenn es keine nahen Angehörigen mehr gibt. Zudem werden die Freunde im Alter naturgemäß weniger oder sind ebenso alt wie man selbst und kommen daher nicht in Betracht. Wem also eine Vorsorgevollmacht erteilen?
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Immer wieder kommen Fälle vor, dass aus der Not heraus etwa einem nur entfernt verwandten Großneffen eine solche Vollmacht erteilt wird. Groß ist dann die Enttäuschung, wenn dieser das Vertrauen missbraucht, das Bankkonto plündert und das mühsame Ersparte für eigene Zwecke verbraucht. Sofern der Betroffene den Missbrauch noch selbst zu registrieren vermag, kann er die Vollmacht widerrufen. Doch was, wenn er das nicht mehr kann? Um zumindest dieser Form des Missbrauchs vorzubeugen, empfiehlt sich eine Beurkundung der Vollmacht beim Notar. Denn dieser händigt zunächst nur dem Vollmachtgeber eine Abschrift davon aus und verständigt ihn immer dann, wenn auch der Bevollmächtigte eine Abschrift anfordert .
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Vorsorgevollmacht zwei Personen zu erteilen, wobei beide immer nur zusammen handeln dürfen. Dies ist aber in der Praxis schwierig, da dann immer beide Personen präsent sein müssen.
Wird eine Vorsorgevollmacht einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilt, hat dies den Vorteil, dass alle drei Berufsgruppen durch berufsständische Kammern überwacht werden. Wird die Vollmacht missbraucht, kann dies zum Verlust des Berufstitels führen. Alternativ lässt sich die Vollmacht auch einer karitativen Einrichtung, Stiftung oder einem Verband erteilen, denn auch diese Organisationen werden von Aufsichtsbehörden überwacht.
Neben dem Vertrauen spielt bei der Wahl des Bevollmächtigten und Betreuers nicht zuletzt der Aspekt der Sympathie eine wichtige Rolle. Auch deshalb sollte man sich rechtzeitig über infrage kommende Personen informieren. Viele karitative Einrichtungen bieten dazu auch Informationen und Gespräche an. Darüber hinaus sind spezialisierte Rechtsanwälte und Notare in der Lage, gemeinsam mit dem älteren Menschen ein Konzept zu entwickeln, wer Bevollmächtigter sein und in welchem Umfang eine Vollmacht erteilt werden soll. Nichts zu unternehmen, ist jedenfalls der falsche Weg. Im schlimmsten Fall könnte das zuständige Gericht eine Person als Betreuer bestellen, die der Betreute selbst nie und nimmer ausgewählt hätte.
– Der Autor ist Rechtsanwalt und Leiter der Geschäftsstelle des Instituts für Erbrecht in Konstanz.
Autor: Elmar Uricher
