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26. Mai 2009 15:07 Uhr

Wagenburggemeinschaft vor Gericht

Schattenparker müssen Beschlagnahme ihrer Wagen zahlen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden: Die Wagenburggemeinschaft Schattenparker muss für die Kosten aufkommen, die durch das Abschleppen und Aufbewahren der Fahrzeuge im Winter 2005/2006 entstanden sind.

Zur Vorgeschichte: Insgesamt 25 Fahrzeuge der Schattenparker parkten im Winter 2005/2006 auf einem städtischen Grundstück an der Ecke Merzhauser Straße / Wiesentalstraße (Fahnenmastgrundstück). Zuvor hatten die Schattenparker ihre Wagen zunächst auf einem Areal in der Basler Landstraße in St. Georgen und später, nach einer Räumungsanordnung, auf einem Betriebsgelände im Industriegebiet Nord abgestellt. Als sie auch dort nicht bleiben konnten, fuhren sie ihre Fahrzeuge auf verschiedene Grundstücke im Stadtteil Vauban, wo sie auf Antrag der Grundstückseigentümer ebenfalls zum Verlassen aufgefordert wurden. Im Anschluss an eine Demonstration in der Innenstadt am 3. Dezember zogen sie daraufhin auf das Fahnenmastgrundstück im Stadtteil Vauban. Doch auch dort konnten sie nicht bleiben: Auf Anordnung des Amts für öffentliche Ordnung wurden die Fahrzeuge von einem beauftragten Abschleppunternehmen auf dessen eingezäuntes Grundstück im Stadtteil Hochdorf gefahren. Dort blieben sie drei Monate lang.

Vor dem Freiburger Verwaltunsgericht wurde nun exemplarisch der Fall eines der 25 Schattenparker verhandelt. Laut des noch nicht rechtskräftigen Urteils muss er nun die Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von 1474,45 Euro zahlen. Das Urteil, hat zwar keine unmittelbare Gültigkeit für die anderen Schattenparker, wohl aber für deren Verfahren Mustercharakter. Allerdings müssten die anderen Schattenparker zunächst die Widerspruchsverfahren, die für die Dauer des Verfahrens geruht hatten, wieder aufnehmen. Insgesamt müssten die 25 Schattenparker 24 000 Euro zahlen, die Hälfte des Betrags haben sie bereits gezahlt.

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Zunächst will der betroffene Schattenparker allerdings vor der nächsten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, in Berufung gehen. "Wir müssen weiter um unser Recht kämpfen, da dieses Urteil die repressive Linie der Stadt bestätigt und eine vernünftige Perspektive über das Jahr 2011 hinaus in Frage stellt", so Schattenparkerin Sybille Götz in einer Pressemitteilung.

Das Verwaltungsgericht Freiburg begründet sein Urteil damit, dass der Kläger und die anderen Wagenburg-Mitglieder sich bei der Besetzung des Fahnenmastgrundstücks nicht auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen könnten. Für das Gericht war die Besetzung des Areals demnach nicht mehr Teil der Demonstration an jenem 3. Dezember; Hauptzweck der Besetzung sei nicht die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, sondern die Errichtung einer neuen Wagenburg gewesen. Die Beschlagnahme sei zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit sowie zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich gewesen, so das Gericht. Die Mitglieder der Wagenburg hätten ihre Fahrzeuge mehrmals auch über längere Zeit auf fremden Grundstücken abgestellt, als Wohnung benutzt und damit gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften – etwa gegen das Bau- und das Straßenrecht sowie gegen das Eigentumsrecht – verstoßen.

Die Beschlagnahme hat laut Gericht der Beseitigung der Störung durch die Besetzung des Fahnenmastgrundstücks gedient; darüber hinaus sei sie auf die Abwehr künftiger Störungen durch erneutes rechtswidriges Abstellen der Wagenburgfahrzeuge an anderer Stelle gerichtet gewesen. Solche künftigen Störungen hätten auch unmittelbar bevorgestanden, weil die "Schattenparker" offensichtlich über keinen legalen Standplatz in Freiburg verfügt hätten, aber nach eigenem Bekunden um jeden Preis an ihrer alternativen Lebensweise in ihren Fahrzeugen hätten festhalten wollen. Eine Räumung des Fahnenmastgrundstücks an Stelle der Beschlagnahme der Wagen sei keine Lösung gewesen, weil aufgrund des vorherigen Verhaltens der Schattenparker zu erwarten gewesen sei, dass sie ihre Fahrzeuge dann an anderer Stelle rechtswidrig zu Wohnzwecken nutzten.

Autor: Frank Zimmermann