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09. Juli 2011
Was qualmt denn da?
Beim Grillen und Feiern ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Die Grills qualmen und draußen ist Party angesagt – nicht nur in Park und Garten, sondern auch, wo Menschen dicht an dicht wohnen. Holzkohlegrill und Feiern auf dem Balkon, ist das gestattet? Der Deutsche Mieterbund sagt "ja, aber". Prinzipiell sei dagegen nichts einzuwenden. "Balkon und Terrasse sind mitvermietet", erklärt Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund. "Sie dürfen genauso wie die Wohnung selbst genutzt werden." Sonnen, feiern, Kaffee trinken, mit Nachbarn reden – alles sei erlaubt.
Zeitlich sind aber Grenzen gesetzt. "Die Balkonparty oder das Gartenfest müssen in der Regel um 22 Uhr beendet werden. Dann gilt Nachtruhe." Allenfalls dürfe noch in der Wohnung weitergefeiert werden, allerdings in Zimmerlautstärke. Und auch vor 22 Uhr ist in Sachen Lärm auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Nach Techno-Parade darf es vom Balkon auch tagsüber nicht klingen.
Ein beliebtes Streitthema ist Grillen. Grundsätzlich ist Grillen auf Balkon und Terrasse zulässig. Der Mieterbund verweist aber auf Ausnahmen. Stehe im Mietvertrag "Grillen verboten", müssten sich Mieter daran halten. So urteilte das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
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Auch ohne Vertragsregelung ist Grillen dann verboten, wenn Rauch und Qualm in die Nachbarwohnungen ziehen. "Dies gilt unabhängig davon, ob man Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Mieter ist", stellt der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser klar und warnt: "Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen." Als unproblematisch gelten Elektrogrills statt Holzkohle.
Einige Gerichte machten Vorgaben. Das Landgericht Aachen erlaubte das Grillen nur in der Zeit von 17 bis 22 Uhr, und das nur zweimal im Jahr (Az.: 6 S 2/02). Die Stuttgarter Landrichter gestatteten jährlich drei Grillfeste (Az.: 10 T 359/96). Das Amtsgericht Bonn bestand auf Vorankündigung des Grillabends (Az.: 6 C 545/96). In der Rechtsprechung hängt somit viel vom Einzelfall ab. Ein Gewohnheitsrecht, wonach man zweimal im Monat unbedenklich grillen darf, gibt es nicht.
Autor: kaa
