Tipps fürs Homeoffice
Was ist beim Homeoffice steuerlich zu beachten?
Mo, 10. Januar 2022, 13:24 Uhr
Wie wirkt sich das Homeoffice auf die Werbekosten und die Fahrtkostenpauschale aus? Steuerberater Jochen Schwend von der Badischen Treuhand Gesellschaft (BTG) in Lahr gibt Antworten.
Das ist bei ÖPNV-Zeitfahrkarten zu beachten
Die Ausgaben für eine Jahres- oder Monatsfahrkarte kann man als Werbungskosten abziehen, wenn sie höher sind als der Ansatz der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei jahresbezogener Betrachtungsweise. Das ist auch dann möglich, wenn die Fahrkarte aufgrund der Arbeit im Homeoffice gar nicht oder bisher nur für private Zwecke genutzt wurde. Wichtig ist, dass man beim Kauf von einer regelmäßigen Nutzung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen ist. Die Aufteilung der Kosten für die Zeitfahrkarte auf einzelne Arbeitstage ist nicht notwendig.
Ein Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 in den Monaten März, April, Juni, Oktober und November ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Er besitzt für dasselbe Jahr eine Jahresfahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs im Wert von 660 Euro. Die einfache Entfernung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt zwei Kilometer. Für die angesprochenen fünf Monate kann er pro Arbeitstag die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro geltend machen. Zusätzlich kann er die Aufwendung für die Zeitfahrkarte in Höhe von 660 Euro als Werbungskosten ansetzen. "Auch wenn die 660 Euro für Zeitfahrkarte vollständig angesetzt werden können und nicht gekürzt werden müssen, gilt weiterhin, dass die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage angewendet werden kann, an denen der Arbeitnehmer nicht ins Büro gefahren ist und nur zu Hause gearbeitet hat", erklärt Schwend. Dieser Grundsatz bleibt bestehen.
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